Darmstadt, 6. Oktober 2025 (JPD) – Ein 72-jähriger Sozialhilfeempfänger aus Kassel hat keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten einer Räumungsklage durch den Sozialhilfeträger. Das entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt und bestätigte damit das Urteil des Sozialgerichts Kassel.

Keine Kostenerstattung durch Sozialhilfeträger bei Räumungsklage

Der Kläger hatte über 36 Jahre in einer Mietwohnung in Kassel gelebt, bevor die neuen Eigentümer im Jahr 2021 wegen Eigenbedarfs kündigten. Im anschließenden Verfahren vor dem Amtsgericht wurde der Mann zur Räumung der Wohnung und zur Zahlung der Prozesskosten in Höhe von rund 1.270 Euro verpflichtet, die er im Oktober 2022 beglich. Nachdem er in eine neue, vom Sozialhilfeträger finanzierte Wohnung gezogen war, beantragte er die Erstattung der Gerichtskosten. Die Stadt Kassel lehnte den Antrag ab.

Nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts gehören die Kosten einer Räumungsklage nicht zu den laufenden Unterkunftskosten, die der Sozialhilfeträger übernehmen muss. Nur wenn die Kommune zuvor selbst durch verspätete oder unzureichende Mietzahlungen eine Räumungsklage ausgelöst hätte, wäre eine Erstattung denkbar. Das sei hier nicht der Fall gewesen, da die Stadt Kassel die Mietkosten in voller Höhe getragen hatte.

Auch eine Übernahme als Schulden lehnte das Gericht ab. Die Prozesskosten stellten keine Mietschulden dar, für die ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe. Zudem habe der Kläger die Summe bereits bezahlt, bevor er Leistungen beantragte. Eine Schuldenübernahme komme nur in Betracht, wenn die Wohnung noch erhalten werden könne – das sei hier ausgeschlossen, da der Kläger bereits ausgezogen war.

Die Revision wurde nicht zugelassen (Az. L 4 SO 38/25).

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