Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat einen Antrag von sechs Mitgliedern des Untersuchungsausschusses im Zusammenhang mit der Aufstellung der Landesliste der Alternative für Deutschland (AfD) zur Wahl des Sächsischen Landtages am 1. September 2019 sowie weiterer 35 Mitgliedern der Fraktion der AfD verworfen.


In dem Organstreitverfahren machen sechs Ausschussmitglieder, die der Fraktion der AfD an-gehören, sowie 35 weitere Mitglieder der Fraktion der AfD eine Verletzung ihrer Rechte durch den am 30. Oktober 2019 vom Sächsischen Landtag eingesetzten 1. Untersuchungsausschuss geltend. Der Untersuchungsausschuss hatte mit seiner Mehrheit einen Beweisantrag der sechs Mitglieder abgelehnt, persönliche Aufzeichnungen vom Untersuchungsausschuss einvernommener Zeugen über eine Sitzung des Landeswahlausschusses im Vorfeld der Landtagswahl herauszuverlangen. Hierdurch sahen sich die Antragsteller in ihren als qualifizierte Minderheit des Untersuchungsausschusses bzw. als Einsetzungsminderheit zustehenden Rechten aus Art. 54 der Sächsischen Verfassung verletzt.
Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig angesehen. Er genüge bereits nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Begründungserfordernissen. Es fehle sowohl ausreichender Vortrag zur Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorgaben bei der Stellung des Beweisantrages als auch zur Frage, ob die Begründung der Ablehnung durch die Ausschussmehrheit den von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen genügt habe.


Beschluss vom 21. Oktober 2022 – Vf. 92-I-21

Quelle: Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Pressemitteilung vom 7. November 2022

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