Das Landesverfassungsgericht hat mit heute verkündetem Urteil den Antrag einer Abgeordneten in dem Organstreitverfahren zum parlamentarisches Fragerecht (Öffentlichkeit der Auskunftserteilung) zurückgewiesen.


Die antragstellende Abgeordnete begehrte die öffentliche Auskunftserteilung durch die Landesregierung. Teile ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Antragstellerin („Verfahren gegen den Chef des Landeskriminalamtes“, LT-Drs. KA 8/162 vom 17. September 2021) hatte die Landesregierung als Verschlusssache eingestuft. Dies erfolgte zu Recht, urteilte das Landesverfassungsgericht.


Grundsätzlich seien Antworten auf Kleine Anfragen öffentlich zu erteilen. Die Landesverfassung selbst (Art. 53 Abs. 4 S. 1) sehe jedoch Ausnahmen vor, die vorliegend griffen. Zwar sei der – auch auf die Öffentlichkeit der Antwort gerichtete – Auskunftsanspruch des Landtags gegenüber der Landesregierung ein hohes Verfassungsgut. In diesem Fall standen einer öffentlichen Beantwortung nach Ausspruch des Landesverfassungsgerichts aber schutzwürdige Interessen Dritter entgegen. Denn eine öffentliche Beantwortung ließe befürchten, dass durch das Bekanntwerden von Tatsachen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des ehemaligen Direktors des Landeskriminalamts verletzt würde.

Im Rahmen seiner Prüfung hatte das Landesverfassungsgericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit der Vertraulichkeit unterliegende Unterlagen eingesehen.


Das Landesverfassungsgericht ist nach einer Abwägung der beiden verfassungsrechtlich geschützten Rechte (Auskunftsanspruch einerseits, Recht auf informationelle Selbstbestimmung andererseits) zu dem Ergebnis gelangt, dass in diesem konkreten Fall das Recht auf informationelle Selbstbestimmung höher zu bewerten ist. Dabei berücksichtigte es auch die von der Landesregierung der Antragstellerin gegenüber gegebene Begründung. Denn die Landesregierung selbst musste für die Entscheidung, die Antwort nicht öffentlich zu geben, das anzuwendende Datenschutzrecht prüfen und bereits selbst eine Abwägung zwischen Datenschutzinteresse und parlamentarischem Informationsrecht durchführen. Das habe sie laut Urteilsbegründung hinreichend getan.


Daher sei die Abgeordnete nicht in ihrem Frage- und Auskunftsrecht aus Art. 53 Abs. 1 und 2 der Landesverfassung verletzt oder in der Ausübung ihres Mandats und der Kontrolle der Landeregierung als Mitglied der parlamentarischen Opposition behindert worden.

Quelle: Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 21. November 2022

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