Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Transparenz von Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt:

„Mit dem Gesetz schaffen wir rechtliche Regelungen, die die Grenzen des externen ministeriellen Weisungsrechts gegenüber den Staats­anwaltschaften ausdrücklich festlegen. Zugleich schaffen wir Transparenzvorschriften hinsichtlich der Erteilung der Weisungen. So erreichen wir mehr Rechtssicherheit, ermöglichen eine bessere Nachvollziehbarkeit und können dem „bösen Anschein“ politischer Einflussnahme entgegengetreten. Wir erhöhen damit das Vertrauen in unseren Rechtsstaat“

Der Referentenentwurf sieht insbesondere vor:

Der Entwurf enthält eine Änderung von § 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG, dem zwei neue Absätze angefügt werden. Diese regeln, unter welchen Voraussetzungen Weisungen zulässig sind und welche Erfordernisse zur Erhöhung der Transparenz eingehalten werden sollen. Zudem wird damit der Kritik des Europäischen Gerichtshofs begegnet, der das Fehlen von Regelungen hinsichtlich der Voraussetzungen und der Form des Weisungsrechts bemängelte.

Grenzen des Weisungsrechts:

  • Eine externe oder interne Weisung zur Sachleitung, d.h. hinsichtlich der eigentlichen Ermittlungshandlungen, ist nur in folgenden Fällen zulässig:
  • um rechtswidrige Entscheidungen zu verhindern,
  • soweit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ein Entscheidungs- oder Beurteilungsspielraum besteht,
  • wenn die Staatsanwaltschaft bei einer Frage Ermessen hat.
  • Die Konstellationen bilden die bestehenden rechtlichen Grundsätze ab und normieren ausdrücklich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Weisungen.
  • Die Regelungen beziehen sich sowohl auf das externe (ministerielle) Weisungsrecht als auch auf das interne Weisungsrecht innerhalb der Staatsanwaltschaft, das heißt von der Generalstaatsanwaltschaft zur Staatsanwaltschaft.

Transparenzregelung hinsichtlich des externen (ministeriellen) Weisungsrechts:

  • Die Weisungen sollen zur Dokumentation in Textform erteilt und begründet werden. Die Textform ist gewahrt, wenn die Weisungen per E-Mail erfolgen.
  • Eine Ausnahmevorschrift erlaubt eine Bestätigung und Begründung der Weisung spätestens am folgenden Tag, wenn die Weisung aus besonderen Gründen nur mündlich oder ohne Begründung erteilt werden konnte.
  • Das Textform- und das Begründungserfordernis sollen die Nachvollziehbarkeit von Weisungen erleichtern und die anweisende Person vor übereilten Weisungen schützen.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 7. Juni 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Den Referentenentwurf finden sie hier.

(c) BMJ, 02.05.2024

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