
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Gesetzentwurf zur Verschärfung des Strafrechts vorgelegt, der auf neue Bedrohungen durch Terrorismus und Spionage reagiert. Geplant sind unter anderem eine Ausweitung der Strafbarkeit bei der Terrorvorbereitung sowie eine Verschärfung der geheimdienstlichen Agententätigkeit.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz schlägt Anpassungen im Strafrecht vor, um das Strafrecht besser auf aktuelle Bedrohungen durch Terrorismus und ausländische Spionage einzustellen. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde heute veröffentlicht. Er sieht unter anderem vor, dass die Vorbereitung von Terrorangriffen umfassender geahndet werden kann. Mit dem Gesetz sollen außerdem europäische Vorgaben zur Terrorismusbekämpfung in deutsches Recht umgesetzt werden. Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, den Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit zu verschärfen.
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Unsere Demokratie ist wachsam und sie kann sich wehren. Das zeigen die jüngsten Ermittlungserfolge unserer Sicherheitsbehörden. Sie belegen auch: Terroristen, Extremisten und autoritäre Regime greifen unsere Freiheit an. Wir geben darauf eine klare Antwort. Wir werden das Strafrecht fortentwickeln und es an die neue Bedrohungslagen anpassen. Unsere Strafverfolgungsbehörden sollen schon die Vorbereitung von Terrorismus und hybrider Kriegsführung effektiv ahnden können. Unser Ziel ist klar: Mehr Sicherheit für die Menschen in unserem Land – durch klare Regeln und konsequente Strafverfolgung.“
Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:
Der Straftatbestand, mit dem die Vorbereitung von terroristischen Straftaten geahndet wird (§ 89a StGB – Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat), soll angepasst werden. Zukünftig sollen auch Fälle erfasst sein, in denen ein Anschlag mit einem gefährlichen Werkzeug – etwa einem Fahrzeug oder einem Messer – vorbereitet wird. Damit wird der Entwicklung Rechnung getragen, dass Täter in jüngerer Zeit zunehmend alltägliche Gegenstände für Anschläge missbrauchten.
In § 89a StGB soll darüber hinaus ein weiterer Fall unter Strafe gestellt werden: Die Wiedereinreise nach Deutschland mit dem Ziel, eine terroristische Straftat zu begehen. Denn von Personen, die für terroristische Zwecke ins Ausland reisen (sogenannte „ausländische terroristische Kämpfer“ – „Foreign Terrorist Fighters“), geht eine erhöhte Sicherheitsbedrohung für Deutschland aus. Auch die Strafbarkeit der Terrorismusfinanzierung in § 89c StGB soll auf neuere Erscheinungsformen ausgeweitet werden, um zum Teil hochgradig organisierten terroristischen Aktivitäten den Nährboden zu entziehen. Damit werden zugleich Vorgaben der europäischen Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung umgesetzt.
Der Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 des Strafgesetzbuches – StGB) soll verschärft werden. Damit wird auf die spätestens seit dem russischen Angriff auf die Ukraine im Februar 2022 zunehmende Bedrohung durch ausländische Geheimdienste reagiert, die den bisherigen Strafrahmen der Vorschrift nicht mehr ausreichend erscheinen lässt. Die Änderung soll auch bestimmte – gerade bei der Strafverfolgung Angehöriger fremder Geheimdienste erforderliche – verdeckte Ermittlungsmaßnahmen ermöglichen (z. B. Online-Durchsuchung oder akustische Wohnraumüberwachung).
Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 15. August 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht werden.
Den Referentenentwurf selbst finden Sie hier.
BMJV, 23.07.2025