
Berlin, 22. April 2026 (JPD) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur besseren Bekämpfung internetbezogener Kriminalität beschlossen. Vorgesehen ist eine verpflichtende Speicherung von IP-Adressen durch Internetzugangsanbieter für die Dauer von drei Monaten. Die Regelung soll insbesondere die Aufklärung von Straftaten wie Kindesmissbrauchsdarstellungen, Cyberbetrug und digitaler Gewalt erleichtern.
IP-Adressen gelten nach Angaben der Bundesregierung häufig als einziger technischer Anknüpfungspunkt zur Identifizierung von Tatverdächtigen im Netz. Da sie bislang nur kurzfristig gespeichert werden, scheitern Ermittlungen nach Behördenangaben regelmäßig an fehlenden Zuordnungsdaten. Künftig sollen neben IP-Adressen auch Port-Nummern gespeichert werden, soweit dies für die Zuordnung erforderlich ist. Eine Speicherung sonstiger Verkehrsdaten oder Inhalte ist ausdrücklich ausgeschlossen; ebenso ist eine Bildung von Bewegungsprofilen im Internet nicht vorgesehen. Der Zugriff der Ermittlungsbehörden bleibt weiterhin an einen konkreten Einzelfall und den Verdacht einer Straftat gebunden.
Bundesjustizministerium, Bundesinnenministerium und Bundesdigitalministerium haben den Entwurf gemeinsam erarbeitet. Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Stefanie Hubig betonte, der digitale Raum dürfe kein Rückzugsraum für Straftäter sein. Die Speicherung sei erforderlich, da IP-Adressen in vielen Verfahren den einzigen Ermittlungsansatz darstellten. Zugleich verwies sie darauf, dass Grundrechte gewahrt blieben und die Neuregelung eine langjährige rechtspolitische Debatte zwischen Freiheit und Sicherheit aufgreife.
H2: Neue Ermittlungsinstrumente und erweiterte Datenzugriffe im Strafverfahren
Der Gesetzentwurf sieht ergänzend die Einführung einer sogenannten Sicherungsanordnung vor. Ermittlungsbehörden sollen Telekommunikationsanbieter im Einzelfall verpflichten können, bestimmte Verkehrsdaten zeitlich befristet zu sichern, um deren Löschung zu verhindern. Die Maßnahme ist auf drei Monate befristet und kann durch richterlichen Beschluss einmalig um weitere drei Monate verlängert werden. Sie bezieht sich ausschließlich auf Verkehrsdaten, nicht auf Kommunikationsinhalte.
Darüber hinaus wird die Funkzellenabfrage neu geregelt und künftig bei Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung ermöglicht. Bislang ist sie nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur bei besonders schweren Straftaten zulässig. Mit den Neuregelungen sollen Ermittlungsbehörden zusätzliche technische Möglichkeiten erhalten, um Straftaten im digitalen Raum effektiver aufzuklären.





