
Berlin, 3. September 2025 (JPD) – Das Bundeskabinett hat am Mittwoch einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz flexibler gestaltet und Bund wie Ländern die Möglichkeit gibt, bestimmte Akten bis zum 1. Januar 2027 weiterhin in Papierform zu führen. Ziel ist es, eine störungsfreie und flächendeckende Umsetzung der E-Akte sicherzustellen und Verzögerungen in einzelnen Bundesländern oder Teilbereichen auszugleichen. Mit dem Entwurf reagiert das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) auf vorgetragene Anliegen aus Justizbehörden und Ländern.
Der Gesetzentwurf sieht eine befristete „Opt-out“-Regelung vor, die es erlaubt, von der verpflichtenden Einführung der elektronischen Aktenführung ab dem 1. Januar 2026 abzuweichen und bestimmte Straf-, Bußgeld- und Zivilakten sowie Akten in Familiensachen, freiwilliger Gerichtsbarkeit, Arbeits- und Sozialgerichten und im Strafvollzug noch bis zum 1. Januar 2027 in Papierform zu führen. Für die Strafgerichtsbarkeit wird zudem klargestellt, dass Staatsanwaltschaften ihre Ermittlungsakten weiterhin in Papierform anlegen dürfen, wenn polizeiliche Ermittlungsvorgänge noch nicht elektronisch übermittelt werden. Eine Papieraktenführung bleibt außerdem zulässig, wenn elektronisch übermittelte Akten oder Vorgänge technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in die jeweiligen E-Akten-Systeme übernommen werden können.
Das BMJV betont, dass diese Anpassungen notwendig sind, um einen reibungslosen länder- und systemübergreifenden Austausch der elektronischen Akten sowohl innerhalb der Justiz als auch zwischen Justizbehörden und Polizei sicherzustellen. Mit der befristeten Übergangsregelung sollen mögliche Probleme bei der Einführung der elektronischen Akte gezielt abgefedert werden, ohne die langfristige Umstellung auf digitale Prozesse zu verzögern.