Berlin, 3. September 2025 (JPD) – Die Bundesregierung hat am Mittwoch einen Gesetzentwurf beschlossen, der strengere Vorgaben für Werbung mit Umweltaussagen und mehr Schutz vor manipulativen Designs bei Finanzdienstleistungen vorsieht. Damit sollen Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführenden Angaben und unlauteren Praktiken besser geschützt werden. Der Entwurf setzt zwei EU-Richtlinien vollständig in deutsches Recht um.

    Justizministerin Stefanie Hubig betonte: „Wer mit Umweltaussagen wirbt, muss seine Behauptungen auch belegen können. Das ist im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine fundierte Kaufentscheidung treffen wollen, und im Interesse redlicher Unternehmen, die mit zutreffenden Angaben überzeugen.“

    Konkret enthält der Gesetzentwurf folgende Neuregelungen:

    1. Strengere Anforderungen für Umweltaussagen: Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ sollen nur noch verwendet werden dürfen, wenn sie nachweisbar sind. Aussagen dürfen sich nicht pauschal auf das gesamte Produkt beziehen, wenn nur einzelne Aspekte gemeint sind. Zukunftsversprechen – etwa „bis 2030 recyclingfähig“ – müssen mit einem konkreten, öffentlich einsehbaren Umsetzungsplan unterlegt sein.
    2. Besondere Regeln für CO₂-Kompensationswerbung: Begriffe wie „klimaneutral“ dürfen nicht mehr allein auf dem Erwerb von Zertifikaten beruhen. Werbung mit Kompensation soll nur zulässig sein, wenn sie nicht in die Irre führt.
    3. Neue Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel: Siegel müssen künftig auf staatlichen Vorgaben oder überprüfbaren Zertifizierungssystemen mit unabhängiger Kontrolle beruhen. Selbstzertifizierungen werden ausgeschlossen.
    4. Werbeverbot für Produkte mit geplanter Obsoleszenz: Unternehmen dürfen keine Produkte bewerben, deren Haltbarkeit absichtlich begrenzt ist. Dies betrifft etwa Elektrogeräte, deren Bauteile bewusst minderwertig gewählt wurden, um schnelleren Ersatz zu erzwingen.
    5. Übergangsfrist bis September 2026: Unternehmen erhalten Zeit, bestehende Verpackungen und Werbeaussagen an die neuen Vorgaben anzupassen.
    6. Verbot manipulativer Designs bei Finanzdienstleistungen: Optisch hervorgehobene oder erschwerte Auswahlmöglichkeiten sollen unzulässig werden. Dazu zählen etwa auffällig gestaltete Zustimmungs-Buttons oder komplizierte Klick-Pfade, die Verbraucher zu nachteiligen Entscheidungen verleiten könnten.

    Die Bundesregierung verweist darauf, dass die EU-Kommission 2026 mit dem geplanten Digital Fairness Act weitere Vorgaben gegen unlautere Praktiken in allen Geschäftsbereichen vorlegen will. Deutschland kündigte eine aktive Rolle in den Verhandlungen an.

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