
Berlin, 22. April 2026 (JPD) Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur punktuellen Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Auf Vorschlag der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Stefanie Hubig sollen insbesondere nachträgliche Korrekturen bei vergessenen oder verschwiegenen Rentenanwartschaften ermöglicht werden. Ziel ist eine vollständigere und gerechtere Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Altersversorgungsansprüche.
H2: Reform des Versorgungsausgleichs zur Korrektur vergessener Rentenansprüche
Der Versorgungsausgleich regelt im Scheidungsfall die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Altersvorsorge. Künftig sollen auch solche Anrechte nachträglich ausgeglichen werden können, die bei der Scheidung übersehen, vergessen oder bewusst verschwiegen wurden. Der benachteiligte Ex-Ehegatte erhält in diesen Fällen einen Zahlungsanspruch, der eine hälftige Beteiligung an den betreffenden Rentenleistungen sicherstellen soll.
Nach geltendem Recht führt das Fehlen solcher Angaben dazu, dass ein Ausgleich unterbleibt und ein Ehegatte dauerhaft benachteiligt bleibt. Die Bundesregierung will diese Lücke schließen und die Zielsetzung des Versorgungsausgleichs, eine gleichwertige Teilhabe beider Ehepartner an den während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten, absichern. Zugleich sollen Unternehmeransprüche, die als Kapitalleistung ausgestaltet sind, künftig in den Ausgleich einbezogen werden, um eine Gleichbehandlung mit betrieblichen Rentenansprüchen von Arbeitnehmern zu erreichen.
Weitere Änderungen betreffen die Vermeidung sogenannter Splitteranrechte zur Reduzierung zersplitterter Altersversorgungen sowie eine gesetzliche Klarstellung zur Kürzung von Witwenrenten im Zusammenhang mit früheren Versorgungsausgleichen. Zudem soll das gerichtliche Verfahren angepasst werden, indem eine Überprüfung künftig bereits zwei statt bisher ein Jahr vor Renteneintritt möglich ist. Die Reform geht auf Vorschläge der Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages zurück und knüpft an ein in der vergangenen Legislaturperiode begonnenes, jedoch nicht abgeschlossenes Gesetzgebungsvorhaben an.






