Der Bundesregierung liegen keine Zahlen zur selbstständigen Einziehung gemäß Paragraf 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuchs vor. Das schreibt sie in einer Antwort (20/4615) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/4285). Die Anzahl der Strafverfahren, in denen eine Einziehung nach Paragraf 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde, werde in den Statistiken nicht gesondert ausgewiesen. Weitere Angaben zu erfragten Details dieser Einziehungen macht sie daher nicht.

Quelle: Deutscher Bundestag, HiB Nr. 701 vom 30. November 2022

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