Der Hessische Innenminister Peter Beuth hat sich anlässlich der Frühjahrskonferenz der Innenminister und Senatoren (IMK) in Würzburg dafür ausgesprochen, dass die Entfernung von rechtsextremistischen Beamtinnen und Beamten aus dem öffentlichen Dienst erleichtert werden soll. Konkret fordert Hessens Innenminister auf der IMK eine rechtssichere Beendigungswirkung des Beamtenstatus, wenn Beamtinnen und Beamte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Volksverhetzung (§130 StGB) verurteilt wurden. Bisher kann nach Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) diese erst bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Straftat erzielt werden.

„Wir wollen das Grundvertrauen in den Staat stärken. Dazu gehört, dass wir effektiver Rechtsextreme aus dem öffentlichen Dienst entfernen können. Auch wenn es sich im Verhältnis der Gesamtzahl aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Deutschland nur um sehr wenige Fälle handelt, ist jeder Fall einer zu viel, denn er erschüttert das Ansehen und das Grundvertrauen in den Staat und seine Institutionen. Beamtinnen und Beamte, die nachweisbar durch rechtsextremistisches Verhalten das friedliche Zusammenleben innerhalb unserer Gesellschaft gefährden, haben im Staatsdienst nichts zu suchen“, so der Hessische Innenminister Peter Beuth.

Die hessische Initiative sieht vor, dass der Straftatbestand der Volksverhetzung (gemäß § 130 Strafgesetzbuch) in das Beamtenstatusgesetz aufgenommen werden soll. In §24 des Beamtenstatusgesetzes ist bereits geregelt, dass Beamtinnen und Beamte im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr den Beamtenstatus verlieren. Bei bestimmten Straftaten wie etwa Hochverrat oder Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates greift diese Entfernung aus dem Dienst kraft Gesetzes bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten. Der Straftatbestand der Volksverhetzung zählt bis jetzt jedoch nicht zu diesen bestimmten Tatbeständen, bei denen bereits eine Entfernung aus dem Dienst mit einer rechtskräftigen Verurteilung zu mindestens sechs Monaten einhergeht.

Hintergrund:

Das Beamtenstatusgesetz regelt die beamtenrechtliche Stellung der Beamten der Länder und Kommunen. Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig, wenn diese hoheitsrechtliche Aufgaben wahrnehmen sowie Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht von Tarifbeschäftigten übernommen werden können. Hierfür werden sie auf Lebenszeit verbeamtet, um größtmögliche Unabhängigkeit sicherzustellen. Gleichwohl kann eine Beamtin oder ein Beamter aus dem öffentlichen Dienst entlassen werden. Das Beamtenverhältnis wird zwingend aufgelöst bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr für eine vorsätzlich begangene Tat durch ein deutsches Strafgericht (§ 41 BBG, § 24 Beamtenstatusgesetz). Damit gehen gleichzeitig auch sämtliche Versorgungsansprüche verloren. Gemäß §33 gehört es zu den Grundpflichten der Beamtinnen und Beamten, sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten. Die Gewährung des jederzeitigen Eintretens ist ein persönliches Eignungskriterium.

Quelle: Hessisches Innenministerium, Pressemitteilung vom 1. Juni 2022

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