
Berlin, 22. Oktober 2025 (JPD) – Das Bundeskabinett hat eine umfassende Reform des Transplantationsgesetzes beschlossen. Der Gesetzentwurf soll Lebendnierenspenden künftig auch als sogenannte „Überkreuzspenden“ zwischen zwei Spender-Empfänger-Paaren ermöglichen. Zudem wird erstmals die anonyme Nierenspende an unbekannte Personen gesetzlich zugelassen. Ziel ist es, mehr Menschen Zugang zu einer Spenderniere zu verschaffen und zugleich den Schutz der Spenderinnen und Spender zu stärken.
Reform der Organspende: Kabinett beschließt Einführung der Überkreuzlebendspende
Mit dem „Dritten Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes“ will die Bundesregierung die bisherigen Regelungen zur Lebendorganspende grundlegend modernisieren. Künftig sollen auch Personen spenden dürfen, deren Organe für ihre Angehörigen nicht kompatibel sind – indem sie ihre Niere überkreuz einem anderen Paar zur Verfügung stellen, dessen Mitglied wiederum dem eigenen Angehörigen spendet. Ein persönliches Näheverhältnis zwischen den jeweiligen Spender-Empfänger-Paaren bleibt jedoch Voraussetzung.
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) erklärte, die Reform stärke „die bewusste Entscheidung für die Organspende“. Menschen, die bislang aufgrund medizinischer Inkompatibilitäten keine Möglichkeit zur Hilfe hatten, könnten künftig „durch eine Überkreuzspende anderen helfen – und zugleich ihren Angehörigen eine Spenderniere sichern“.
Neue Regelungen: Anonyme Spenden und besserer Schutz für Spender
Erstmals wird mit der Reform auch die anonyme Nierenspende an nicht bekannte Empfängerinnen und Empfänger zugelassen. Diese sogenannte „nicht gerichtete Spende“ erlaubt es, eine Niere unabhängig von persönlichen Beziehungen zu spenden. Die Vermittlung der Organe erfolgt ausschließlich nach medizinischen Kriterien und unter Wahrung der Anonymität.
Zudem werden die Spenderschutzregelungen erweitert: Die Aufklärung über Risiken und psychosoziale Belastungen wird präzisiert, und eine verpflichtende psychosoziale Beratung vor jeder Spende eingeführt. Transplantationszentren müssen künftig eine kontinuierliche Betreuung der Spenderinnen und Spender sicherstellen – vor, während und nach der Operation.
Auch die Lebendspendekommissionen erhalten bundeseinheitliche Vorgaben für Verfahren und Prüfmaßstäbe. Eine frühere Lebendspende soll künftig bei der Vermittlung postmortal gespendeter Nieren berücksichtigt werden.
Weitere Anpassungen im Transplantationsgesetz
Neben den Neuregelungen zur Lebendspende sieht der Gesetzentwurf auch Änderungen bei der Gewebe- und Organspende nach dem Tod vor. Gewebeeinrichtungen sollen künftig an das zentrale Organ- und Gewebespende-Register beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angebunden werden. Damit können sie direkt prüfen, ob eine Spendebereitschaft vorliegt.
Zudem wird die Spende sogenannter „Operationsreste“ ermöglicht – etwa Herzklappen, die bei Transplantationen entnommen, aber bislang verworfen werden mussten. Schließlich schließt das Gesetz eine Lücke bei der Einwilligung in die Gewinnung männlicher Keimzellen bei minderjährigen Krebspatienten, um eine spätere Fortpflanzung nach keimzellschädigenden Therapien zu sichern.
Der Gesetzentwurf soll nach der Kabinettsbefassung in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden.