
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde eines Grundstückseigentümers gegen eine Nutzungsuntersagung der Stadt Kassel zurückgewiesen. Die sofort vollziehbare Untersagung betrifft unter anderem das Wohnen in Bau- und Zirkuswagen auf dem Grundstück, für die keine Baugenehmigung vorliegt.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. August 2025 (Az.: 4 B 1315/25) die Beschwerde eines Antragstellers gegen eine Nutzungsuntersagung der Stadt Kassel zurückgewiesen. Der Beschluss betrifft ein Grundstück, auf dem der Antragsteller Wohn- und Zirkuswagen zu Wohn- und Aufenthaltszwecken nutzt und das er zugleich als Stell- und Lagerplatz für bauliche Anlagen Dritter vermietet.
Bereits im Jahr 2022 hatte die Stadt einen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Baugenehmigung für die dort abgestellten Bauwagen abgelehnt. Trotz Kenntnis der baurechtswidrigen Nutzung erließ die Stadt Kassel im Februar 2025 eine formelle Nutzungsuntersagung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dagegen hatte der Antragsteller zunächst Widerspruch eingelegt und sodann einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Kassel gestellt, der mit Beschluss vom 12. Juni 2025 (Az.: 2 L 691/25.KS) abgelehnt wurde.
Der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nun bestätigt. Maßgeblich sei, dass die Nutzung der Bauwagen ohne die erforderliche Baugenehmigung erfolge. Die Tatsache, dass der Stadt Kassel diese Nutzung bereits seit längerem bekannt gewesen sei, ändere an der Rechtmäßigkeit des Einschreitens nichts. Die Anordnung sei frei von Ermessensfehlern und diene dem Ziel, die fortgesetzte Missachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu unterbinden.
Ein Ausnahmefall, der ein Absehen vom Nutzungsverbot rechtfertigen könnte, liege nicht vor. Vielmehr sei das Vorgehen der Stadt durch die wiederholte Missachtung der baurechtlichen Anforderungen durch den Antragsteller geboten gewesen. So sei im Juli 2025 ein weiterer, mittlerweile bewohnter Bauwagen auf dem Grundstück aufgestellt worden – erneut ohne Baugenehmigung.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.