
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen die Ablehnung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung für das ANDEREWELT-Festival 2025 zurückgewiesen. Die Durchführung des Festivals auf der Halbinsel Gut Kragenhof widerspreche dem Landschaftsschutz, da es im Vorjahr zu erheblichen Verstößen gegen naturschutzrechtliche Auflagen gekommen sei.
Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Beschwerde des Antragstellers gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel zurückgewiesen.
Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung von der Stadt Kassel (Antragsgegnerin) zur Durchführung der Open-Air-Veranstaltung ANDEREWELT-Festival vom 7. bis zum 10. August 2025 auf der Halbinsel Gut Kragenhof. Um sein Ziel zu erreichen, hatte er bei dem Verwaltungsgericht Kassel um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Kassel hatte mit Beschluss vom 4. August 2025 (2 L 2031/25.KS) den Antrag abgelehnt.
Der 4. Senat hat nunmehr die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel bestätigt und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass die (erneute) Durchführung des Festivals dem Schutzzweck der Landschaftsschutzgebiet-Verordnung, in deren Geltungsbereich sich das Festivalgelände befindet, zuwiderliefe. So sei bei den Kontrollen des Festivals im Jahr 2024, das unter naturschutzrechtlichen Auflagen genehmigt worden war, unter anderem festgestellt worden, dass sich Festivalbesucher und Veranstaltungsmitarbeiter unzulässig in sensiblen Schutzbereichen aufgehalten hätten, im Obstgarten, auf Grünsteifen und Waldrandbereichen Fahrzeuge widerrechtlich geparkt hätten sowie im Obstgarten bauliche Anlagen ohne Genehmigung aufgestellt worden seien. Auch seien Äste von Bäumen zum Aufhängen von Plakaten genutzt und Leuchtstoffröhren in Bäume montiert worden. All dies seien konkrete Beeinträchtigungen der Natur.
Die dem Antragsteller drohenden wirtschaftlichen Nachteile habe dieser nach Auffassung des Senats bewusst in Kauf genommen. Sie seien demnach seiner Sphäre zuzuordnen. Bereits im September 2024 habe die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller angekündigt, sie werde ein erneutes ANDEREWELT-Festival auf der Halbinsel Kragenhof im Jahr 2025 nicht genehmigen, da der Antragsteller nicht für die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Auflagen gesorgt hätte. Nach Auffassung des Senats sei der Antragsteller daher „sehenden Auges“ hohe wirtschaftliche wie soziale Verbindlichkeiten eingegangen und habe selbst nach Ablehnung der beantragten naturschutzrechtlichen Genehmigung durch die Antragsgegnerin im Juni 2025 die Planung des Festivals kontinuierlich weiterbetrieben. Auch eine erhaltene Förderung durch das Kulturamt der Antragsgegnerin begründe keinen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung.
Dass der Antragsteller nunmehr die Vorgaben nach der Landschaftsschutzgebiet- Verordnung einhalte, sei nach der Überzeugung des Senats aufgrund der Feststellungen im Jahr 2024 nicht gewährleistet. Ein milderes Mittel als die Ablehnung der Genehmigung, etwa die erneute Genehmigung mit Nebenbestimmungen, sei ebenfalls aufgrund der bisherigen Erfahrungen nicht geeignet, dem Zweck des Naturschutzes gerecht zu werden.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 4 B 1621/25
VGH Hessen, 06.08.2025