Kassel/Berlin, 30. Oktober 2025 (JPD) – Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat entschieden, dass eritreische Staatsangehörige, die durch die Abgabe einer Reueerklärung den Diaspora-Status erlangen können, keinen Anspruch auf subsidiären Schutz wegen drohender Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea haben. Der 2. Senat wies die Berufung eines 2018 nach Deutschland eingereisten Klägers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel ab. Das Urteil erfolgte am 29. Oktober 2025 (Az.: 2 A 1578/25.A).


Kein subsidiärer Schutz bei möglicher Erlangung des Diaspora-Status

Nach Auffassung des Senats besteht zwar die Wahrscheinlichkeit, dass eritreische Rückkehrer in den Nationaldienst einberufen werden, und es drohen im militärischen Teil des Dienstes potenziell unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen. Allerdings könne der Kläger einer solchen Einberufung durch Erlangung des Diaspora-Status entgehen. Dazu seien die Abgabe der sogenannten Reueerklärung und die Entrichtung der Aufbausteuer erforderlich, beides zumutbare Voraussetzungen.

Das Gericht betonte, dass die Möglichkeit, den Diaspora-Status zu erlangen, den Schutzbedarf mindere und daher subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht zu gewähren sei.


Rechtsmittel und weitere Verfahrensschritte

Der Hessische VGH hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Damit ist es dem Kläger möglich, die Entscheidung in letzter Instanz überprüfen zu lassen. Das Urteil schafft Klarheit über die Anwendung des subsidiären Schutzes für eritreische Staatsangehörige in vergleichbaren Fällen.

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