Der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschlüssen vom
    gestrigen Tage die Anträge der Gemeinde Gründau und eines anerkannten
    Umweltverbandes auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die
    Genehmigung weiterer Windenergieanlagen im Constantia Forst abgelehnt. Die
    Beschwerden des Landes Hessen und der Vorhabenträgerin gegen anderslautende
    Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2020
    (Aktenzeichen 8 L 3670/19.F und 8 L 891/20.F) waren damit erfolgreich.


    Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte der Vorhabenträgerin mit Bescheid vom 30.
    Oktober 2019 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum
    Betrieb von fünf Windenergieanlagen vom Typ Vestas V 150-5.6 MW mit einer
    Gesamthöhe von 241 m (Nabenhöhe 166 m und Rotordurchmesser 150 m) sowie einer
    Nennleistung von jeweils 5,6 Megawatt auf dem Gebiet der Gemeinde Gründau im
    Bereich Hammelsberg erteilt.

    Auf Antrag der Gemeinde Gründau und des Umweltverbandes hatte das
    Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Genehmigung mit
    der Begründung wiederhergestellt, das Regierungspräsidium habe es versäumt, das von
    der Gemeinde versagte Einvernehmen zu ersetzen.


    Der Senat hat entschieden, dass eine wirksame Ersetzung des gemeindlichen
    Einvernehmens jedenfalls im weiteren gerichtlichen Verfahren erfolgt sei. Die
    immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstoße auch nicht gegen Vorschriften des
    Wasserrechts und zum Artenschutz, gegen das Bauordnungsrecht sowie gegen
    planerische Vorgaben zur Raumordnung.


    Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die dem Genehmigungsbescheid beigefügten
    und im gerichtlichen Verfahren nachgebesserten Nebenbestimmungen seien geeignet,
    auch während der Bauphase einen wirksamen Grundwasserschutz im Hinblick auf das
    im Bereich von drei Anlagenstandorten geplante Wasserschutzgebiet Gettenbachtal zu
    gewährleisten. Die von der Vorhabenträgerin vorgesehenen Vermeidungs- und
    Minimierungsmaßnahmen seien zum Schutz der Waldschnepfe, der Haselmaus und des
    Kranichs geeignet. Fortpflanzungsstätten des Mäusebussards und des Schwarzstorchs
    seien im Umkreis von 1.000 Metern um die Anlagenstandorte nicht mehr vorhanden. Zur
    Vermeidung betriebsbedingter Tötungen der im Wald angetroffenen Fledermausarten
    seien ein wirksamer Abschaltalgorithmus und ein Höhenmonitoring angeordnet worden.
    Der Ausbreitung von Waldbränden werde durch eine ausreichende
    Löschwasserbevorratung und ein durch das Gefahrenabwehrzentrum des Main-Kinzig-
    Kreises geprüftes Einsatzkonzept für die gemeindlichen Feuerwehren begegnet. Seit der
    Bekanntmachung der Genehmigung der ersten Änderung des sachlichen Teilplans
    erneuerbare Energien 2019 zu dem Regionalplan Südhessen/Regionaler
    Flächennutzungsplan 2010 würden nunmehr alle Standorte der geplanten
    Windenergieanlagen von einem Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie mit
    Ausschlusswirkung umfasst.


    Die Beschlüsse sind im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.


    Aktenzeichen: 9 B 1347/20 und 9 B 1348/20

    Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Pressemitteilung vom 11. März 2022

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