Die vierzigtägigen Gebetsmahnwachen von Abtreibungsgegnern dürfen auf der
    gegenüberliegenden Seite des Plateaus vor der Beratungsstelle von pro familia in der
    Palmengartenstraße in Frankfurt am Main stattfinden. Das hat der Hessische
    Verwaltungsgerichtshof in Kassel heute entschieden.

    Der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom heutigen
    Tage die Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main gegen den Beschluss des
    Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2022 (Az.: 5 L 512/22.F)
    zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte die Verlegung der Gebetsmahnwachen
    an die Bockenheimer Landstraße während der Öffnungszeiten von pro familia durch eine
    versammlungsrechtliche Verfügung der Stadt Frankfurt am Main als rechtswidrig
    angesehen.

    In seinem Beschluss stellt der Senat klar, dass die Mahnwachen der Abtreibungsgegner,
    ihren Angaben zufolge täglich etwa 2 bis 10 Personen, ausschließlich auf der anderen
    Seite des Plateaus stattfinden dürfen. Auf diesen Bereich hatten sich die Versammlungsteilnehmer freiwillig zurückgezogen. Durch den Abstand von zirka 30 bis
    35 Metern zum Eingang des pro-familia-Gebäudes und die bestehenden
    Sichtbehinderungen durch Büsche, Bäume und parkende Fahrzeuge werde die
    Privatsphäre der schwangeren Frauen, welche die gesetzlich vorgeschriebene Beratung
    vor einem Schwangerschaftsabbruch wahrnähmen, ausreichend geschützt. Eine sichere
    Identifikation einer Person auf dem Weg zur Beratungsstelle sei bei diesen örtlichen
    Bedingungen nicht möglich. Die gesprochenen Rosenkranzgebete und liturgischen
    Gesänge seien eingebettet in eine Geräuschkulisse, die durch die mehrere Meter hohe
    Fontäne in dem Teich vor dem Eingang zum Palmengarten auf der einen Seite und die
    Verkehrsgeräusche von der Bockenheimer Landstraße auf der anderen Seite bestimmt
    werde. Die Gebete und Gesänge seien deshalb vor dem pro-familia-Gebäude kaum
    vernehmbar. Von der Situation vor Ort hatte sich die Berichterstatterin des Senats selbst
    ein Bild gemacht.

    Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt, das Grundrecht auf
    Versammlungsfreiheit umfasse auch die freie Wahl des Versammlungsortes. Das vom
    Veranstalter gewählte Plateau habe für das Versammlungsanliegen wegen der dort
    gelegenen Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle von pro familia eine symbolhaltige
    Bedeutung. Der Veranstalter sei nicht zu einer Rechtfertigung verpflichtet, warum er die
    Versammlung nicht an einem anderen Ort durchführe, an dem er bei mehr
    Publikumsverkehr sogar eine größere Öffentlichkeit erreichen könne.

    Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat aber davon aus, dass das allgemeine
    Persönlichkeitsrecht der Frauen, die eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle
    aufsuchten, die örtliche Verlegung einer derartigen Versammlung grundsätzlich
    rechtfertigen könne. Es gehe vorliegend nicht nur um einen Konfrontationsschutz vor
    nicht erwünschten anderen Ansichten, der nicht beansprucht werden könne. Das
    allgemeine Persönlichkeitsrecht der ratsuchenden Frauen könne durch psychischen
    Druck etwa durch Plakate mit Baby- und Fötusbildern, Marienikonen, Transparente,
    Gebete, Gesänge und Niederknien der Versammlungsteilnehmer beeinträchtigt werden.
    Daneben sei auch das Interesse der ratsuchenden Frauen an einer Geheimhaltung der
    bestehenden Frühschwangerschaft und des in Erwägung gezogenen
    Schwangerschaftsabbruchs schutzwürdig.

    Die Bekundung von Unbehagen, Unverständnis oder Empörung gegenüber der
    Versammlung sowie einer rein subjektiv empfundenen Bedrohlichkeit durch die
    schwangeren Frauen, andere Ratsuchende und das Personal der Geschäftsstelle von
    pro familia dürfe aber nicht dazu führen, dass die unerwünschte und abgelehnte Meinung
    durch räumliche Verdrängung der Versammlung bekämpft und die
    Versammlungsteilnehmer in ihrem grundrechtlich gewährleisteten Recht auf freie
    Entscheidung über den Versammlungsort beschränkt würden. Ein Eingriff in das
    allgemeine Persönlichkeitsrecht der ratsuchenden schwangeren Frauen sei deshalb nur
    dann gegeben, wenn eine Versammlung so nahe an dem Eingang einer
    Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle stattfände, dass die Versammlungsteilnehmer
    den schwangeren Frauen direkt ins Gesicht sehen könnten und die Frauen dem Anblick
    der als vorwurfsvoll empfundenen Plakate mit Baby- und Fötusbildern sowie Parolen und
    dem Anhören der Gebete und Gesänge aus nächster Nähe ausgesetzt wären. Dies sei
    bei Durchführung der Gebetsmahnwachen auf der anderen Seite des Platzes nicht der
    Fall.


    Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

    Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Pressemitteilung vom 18. März 2022

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