Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit heute bekannt gewordenem
Beschluss vom 7. März 2022 die Beschwerde von zwei Antragstellern zurückgewiesen,
die mit einem Eilantrag den geplanten Einbau eines Funkwasserzählers in ihrem Wohnhaus verhindern wollten.
Die Antragsteller, ein Ehepaar aus dem Landkreis Bamberg, wurden im Mai 2021 unter
Anordnung des Sofortvollzugs dazu verpflichtet, einem Beauftragten des kommunalen
Wasserversorgungsunternehmens Zugang zu ihrer Wohnung zu gewähren, um ihm die
Überprüfung und erforderlichenfalls den Austausch des bisherigen analogen Wasserzählers gegen einen digitalen Zähler mit Funkfunktion zu ermöglichen. Hiergegen wandten
sich die Antragsteller mit einem Eilantrag und machten geltend, gegen den Betrieb von
Funkwasserzählern bestünden datenschutzrechtliche und gesundheitliche Bedenken.
Nach Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht erhoben die Antragsteller
Beschwerde zum BayVGH.
Der für das Kommunalrecht zuständige 4. Senat wies die Beschwerde der Antragsteller
zurück, weil dem Einbau und Betrieb eines Funkwasserzählers weder datenschutzrechtliche noch gesundheitliche Gründe entgegenstünden. Der Betrieb eines Funkwasserzählers stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Selbst wenn der Betrieb Rückschlüsse auf den Wasserverbrauch einzelner Personen ermögliche, sei die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gerechtfertigt. Die Versorgung mit Trinkwasser und die Messung des Verbrauchs mittels Wasserzählern sei eine zur Daseinsvorsorge gehörende gemeindliche Pflichtaufgabe und
diene dem öffentlichen Interesse. Die Verarbeitung der Daten stelle keinen so schweren
Rechtseingriff dar, dass bei einer Gesamtabwägung das Interesse des öffentlichen Wasserversorgers an der Nutzung der Funkwasserzähler zurückstehen müsse. Der Einsatz
von Funkwasserzählern könne im Hinblick auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung sogar als eine besonders schonende Art der Datenerfassung angesehen werden, weil er das Betreten von privaten Räumen entbehrlich mache. Nach derzeitigem
Erkenntnisstand entstünden durch den Betrieb von Funkwasserzählern auch keine unzumutbaren Gesundheitsgefahren, weil die Strahlenleistung im Vergleich zu einem
Handy um ein Vielfaches niedriger sei und die Funkwasserzähler in der Regel nicht in
unmittelbarer Nähe zu den Bewohnern, sondern im Keller an der zentralen Hauswasserzuleitung angebracht würden.


Gegen den nur im Verhältnis zu den Antragstellern geltenden Beschluss gibt es keine
Rechtsmittel.


(BayVGH, Beschluss vom 7. März 2022, Az. 4 CS 21.2254)

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshofs, Pressemitteilung vom 16. März 2022

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