Mannheim, 9. Oktober 2025 (JPD) – Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat in sechs Musterverfahren zur Rückzahlung von Corona-Soforthilfen entschieden. Die Berufungen der L-Bank blieben in vier Fällen erfolglos, während zwei Berufungen der Kläger teilweise Erfolg hatten. Damit hat das Gericht zentrale Fragen zur Auslegung der Förderbedingungen aus den Jahren 2020 und 2021 weiter präzisiert.

VGH Baden-Württemberg zu Corona-Soforthilfen: Rückforderungen in vier Fällen unwirksam

Der 14. Senat des VGH wies die Berufungen der L-Bank in vier Verfahren zurück und bestätigte die Urteile der Verwaltungsgerichte. Die Rückforderungsbescheide gegen einen Friseurbetrieb, ein Hotel mit Restaurant, ein IT-Unternehmen sowie einen Hersteller von Pflegeprodukten seien rechtswidrig. Grundlage waren Anträge, die vor dem 8. April 2020 gestellt worden waren – also noch unter der ursprünglichen Soforthilfe-Richtlinie des Landes.

In zwei weiteren Verfahren, die Anträge nach dem 8. April 2020 betrafen, entschied der VGH unterschiedlich. Die Berufung eines Fahrschulbetreibers blieb ohne Erfolg, seine Rückzahlungspflicht bleibt bestehen. Ein Winzer hingegen setzte sich mit seiner Berufung durch: Er konnte nachweisen, dass er die Soforthilfe zweckentsprechend verwendet hatte.

Hintergrund: Uneinheitliche Formulierungen bei Förderbedingungen

Die Corona-Soforthilfen sollten zu Beginn der Pandemie Selbstständigen und kleinen Unternehmen helfen, kurzfristige Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Streitpunkt war, wie dieser „Liquiditätsengpass“ zu verstehen sei und ob die Hilfen auch bei Umsatzeinbrüchen ohne tatsächliches Defizit zwischen Einnahmen und Ausgaben zweckgemäß eingesetzt werden konnten.

Die L-Bank hatte Rückforderungsbescheide erlassen, wenn bei rückblickender Prüfung kein solcher Engpass bestand. Der VGH sah in den frühen Bewilligungsbescheiden jedoch keine hinreichend bestimmte Zweckbestimmung, sodass Widerruf und Rückforderung in diesen Fällen unzulässig seien. In den späteren Bescheiden ab April 2020 sei der Verwendungszweck dagegen ausreichend konkretisiert worden.

Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Revision gegen seine Urteile nicht zu. Die Beteiligten können jedoch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen. Nach Angaben des Gerichts sind noch rund 1.400 Klagen und etwa 5.500 Widerspruchsverfahren zu ähnlichen Fällen anhängig.

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