
Stade, 28. Oktober 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Stade hat den Antrag einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die Ausnahmegenehmigung zur Tötung eines Wolfes abgelehnt. Die Richterinnen und Richter der 1. Kammer entschieden, dass die Genehmigung des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) rechtmäßig erteilt worden sei. Der Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist noch nicht rechtskräftig.
Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung des NLWKN, eine befristete Ausnahmegenehmigung zur gezielten Tötung eines Wolfes zuzulassen. Die Maßnahme war unter Anordnung des Sofortvollzugs ergangen. Der Widerspruch der Umweltvereinigung habe daher keine aufschiebende Wirkung entfalten können.
Verwaltungsgericht Stade: Ausnahmegenehmigung zur Tötung eines Wolfes rechtmäßig
Das Gericht stellte im Rahmen der summarischen Prüfung fest, dass die Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erfüllt seien. Danach können Behörden Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten zulassen, wenn andernfalls ernste wirtschaftliche Schäden drohen – etwa in der Land- oder Forstwirtschaft. Im konkreten Fall sei die Prognose des NLWKN, dass ohne Abschuss weitere erhebliche Nutztierrisse drohten, nicht zu beanstanden.
Auch habe die Behörde nach Ansicht der Kammer Alternativen geprüft und nachvollziehbar ausgeschlossen, dass andere Maßnahmen – etwa verstärkter Herdenschutz – gleichermaßen geeignet seien. Die Ausnahmegenehmigung entspreche damit auch den Anforderungen des § 45a Absatz 2 BNatSchG, wonach in bestimmten Fällen der Abschuss einzelner Rudelmitglieder zulässig ist, wenn eine konkrete Zuordnung der Schäden zu einem Einzeltier nicht möglich ist.
Der Beschluss kann mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.