Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin hat mit Beschluss vom 29. August 2023 den Eilantrag der Gemeinde Upahl gegen die Baugenehmigung für eine Containerunterkunft mit 250 Plätzen für Asylbewerber und Flüchtlinge im Gewerbegebiet „An der Silberkuhle“ abgelehnt (2 B 1269/23 SN). Die Baugenehmigung hat der Antragsgegner, der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg, erteilt. Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung hatte hierfür zuvor eine Abweichung von der so genannten Veränderungssperre zugelassen, die die Gemeinde im März beschlossen hatte.

Das Gericht ist zunächst nicht der Argumentation der Gemeinde gefolgt, wonach die Baugenehmigung schon deshalb nicht hätte erteilt werden dürfen, weil die Gemeinde Widerspruch gegen eine zuvor vom Ministerium erlassene Ausnahme von einer sogenannten Veränderungssperre erhoben hat.

Die Baugenehmigung und die zuvor ergangene Entscheidung des beigeladenen Innenministeriums könnten sich, so das Gericht weiter, auf die in der Fachliteratur als „Notausnahmetatbestand“ bezeichnete Vorschrift des § 246 Abs. 14 Baugesetzbuch (BauGB) stützen. Deren zentrale Voraussetzung der „dringend benötigten“ Unterkünfte sei erfüllt. Dem Gericht sei von dem Antragsgegner und dem Innenministerium überzeugend dargelegt worden, dass im Kreisgebiet keine ausreichende Zahl an Unterkünften zur Verfügung stünde, um die dem Landkreis nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz obliegende Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung erfüllen zu können. Das werde auch durch den Umstand deutlich, dass ca. 200 Menschen behelfsmäßig in zwei Sporthallen untergebracht seien.

Im Blick auf die nur temporär – hier für ein Jahr – geltende Baugenehmigung und den durch Baulast gesicherten späteren Rückbau sowie den Umstand, dass trotz der Containerunterkunft im Plangebiet noch freie Flächen für Gewerbe- und Industrieansiedlung zur Verfügung stünden, seien die städtebaulichen Interessen der Gemeinde hinreichend berücksichtigt worden. Gesundheitsgefahren durch Lärm für die Bewohner der Unterkunft seien nicht zu erwarten. Fragen der Relation zwischen der Zahl der Unterbringungsplätze und der Zahl der Einwohner seien in erster Linie politischer und nicht bauplanungsrechtlicher Natur und insoweit von dem Innenministerium berücksichtigt worden, als dieses die Zahl der Unterkunftsplätze von ursprünglich 400 auf 250 Personen reduziert habe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; die Antragstellerin kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.

(c) VG Schwerin, 29.08.2023

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