Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Urteil vom 27. Mai 2025 (3 K1957/24) das Landesverwaltungsamt Saarland verpflichtet, die Wahl zur Regionalversammlung des Regionalverbandes Saarbrücken vom 09.06.2024 für ungültig zu erklären.

Bei der Wahl zur Regionalversammlung des Regionalverbandes Saarbrücken wurden zwei Wahlvorschläge der Partei Alternative für Deutschland –AfD- eingereicht. In dem ersten Wahlvorschlag zur Wahl einer Gebietsliste war als Vertrauensperson der Kläger benannt und als zuständige Parteileitung der Landesvorsitzende der AfD aufgeführt. In einem nachfolgend eingegangenen zweiten Wahlvorschlag war als zuständige Parteileitung der Vorsitzende des AfD Kreisverbandes Saarbrücken-Land sowie der 1. stellvertretende Landesvorsitzende der AfD Saar aufgeführt. Nachdem keiner der beiden Wahlvorschläge zurückgenommen worden war, beschloss der Regionalverbandswahlausschuss, beide Wahlvorschläge wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Mehrfachbewerbung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Kommunahlwahlgesetz –KWG-  zurückzuweisen. Dies hatte zur Folge, dass die AfD bei der Wahl zur Regionalversammlung am 09.06.2024 nicht wählbar war.

Mit seiner Wahlanfechtung hat der Kläger gerügt, dass der erste Wahlvorschlag zur Wahl der Regionalversammlung hätte zugelassen werden müssen. Es hätten keine zwei Wahlvorschläge der AfD vorgelegen. Der zweite Wahlvorschlag hätte wegen des Vorliegens eines Wahlrechtsverstoßes nicht zugelassen werden dürfen. Dieser sei nicht durch die wahlvorschlagsberechtigte Partei erfolgt. Außerdem sei nur der Landesvorsitzende der AfD berechtigt gewesen, den Wahlvorschlag der AfD zu bestätigen.

Dieser Argumentation ist das Gericht im Ergebnis gefolgt und hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Wahlanfechtung des Klägers begründet sei, weil ein Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachbewerbung nicht vorgelegen habe. Es habe nur ein zulassungsreifer Wahlvorschlag vorgelegen, der zur Wahl hätte zugelassen werden müssen. Der zweite Wahlvorschlag hätte zurückgewiesen werden

müssen, weil bei der Listenaufstellungsversammlung dieses Wahlvorschlages die vom Kommunalwahlgesetz abverlangten Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung nicht eingehalten worden seien. Dem als Gebietsliste zu behandelnden zweiten Wahlvorschlag habe die Wahl einer Bereichsliste durch den Wahlbereich Stadtumland zugrunde gelegen, so dass der gesamte Wahlbereich Saarbrücken (Landeshauptstadt) entgegen § 24a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KWG nicht zur Wahl der Listenaufstellungsversammlung eingeladen worden sei. In Bezug auf das Zustandekommen des zweiten Wahlvorschlages liege daher ein Wahlfehler vor, der den demokratischen Charakter der Wahl bereits in ihrer Grundlage verfälsche. Ferner habe den Wahlbehörden keine Bestätigung des zweiten Wahlvorschlages durch die zuständige Parteileitung im Sinne des § 24 Abs. 7 Satz 3 KWG vorgelegen. Da angesichts der Umfrageergebnisse der AfD und ihrer erzielten Ergebnisse bei den Bezirksratswahlen Auswirkungen des festgestellten Wahlfehler auf die Sitzverteilung nicht ausgeschlossen werden könnten, sei die Wahl gemäß § 48 Abs. 3 KWG für ungültig zu erklären und vorliegend eine Neuwahl durchzuführen.

Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragen.

VG Saarland, 02.06.2025

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