Das Verwaltungsgericht Potsdam hat den Antrag einer abgeschobenen jesidischen Familie abgelehnt, die Bundesrepublik Deutschland zur Rückholung und Wiedereinreise zu verpflichten. Das Gericht sah weder einen Anspruch auf Rückabwicklung der Abschiebung noch drohende Verfolgung oder Abschiebungsverbote.

    Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit Beschluss vom heutigen Tage den Antrag der am 22. Juli 2022 auf dem Luftweg in den Irak abgeschobenen jesidischen Familie, die Bundesrepublik Deutschland im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Abschiebung rückabzuwickeln und ihnen die Wiedereinreise nach Deutschland rechtlich und tatsächlich zu gewähren, abgelehnt.

    Das Gericht ist dabei der Auffassung der Antragsteller, dass ihre am 22. Juli 2022 erfolgte Abschiebung rechtswidrig gewesen sei und ihnen deshalb ein Anspruch auf Beseitigung der Vollzugsfolgen – hier in Gestalt der Rückholung und Wiedereinreise – zukomme, unter Berücksichtigung der inzwischen erfolgten Feststellungen zum tatsächlichen Geschehensablauf nicht gefolgt.

    Die Antragsteller waren allesamt aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 20. März 2023 sofort vollziehbar ausreisepflichtig, weil das BAMF die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung des internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet bewertet und Abschiebungsverbote nicht festgestellt hatte. Den damals gegen die vollziehbare Abschiebungsandrohung gerichteten einstweiligen Rechtsschutzantrag hatte das Gericht mit Beschluss vom 20. April 2023 (VG 16 L 201/23.A) abgelehnt. Die Familie hätte damit die Bundesrepublik Deutschland innerhalb der Ausreisefrist verlassen müssen und die Abschiebungsandrohung war seitdem vollziehbar.

    An der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht konnte nach dem nunmehr zutage getretenen Ablauf der Abschiebung auch der Beschluss vom 22. Juli 2025 (VG 16 L 845/25.A), mit dem das Gericht – auf den an diesem Tag nach Beginn der Abschiebung gestellten Antrag – den Beschluss vom 20. April 2023 abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet hatte, nichts ändern. Denn der Abänderungsbeschluss vom 22. Juli 2025 war den Beteiligten an diesem Tage erst zu einem Zeitpunkt bekannt gegeben und damit wirksam worden, zu dem die Familie nach der Landung des Charterflugs in Bagdad bereits den irakischen Behörden übergeben worden war und damit die Abschiebung beendet war. Eine Rückwirkung des Änderungsbeschlusses auf die Zeit vor seiner Bekanntgabe ist nach Auffassung des Gerichtes nicht gegeben.

    Das Gericht ist zudem weiterhin der Auffassung, dass den Antragstellern keine Schutzrechte zukommen. Denn es hat ihre Klage VG 16 K 616/23.A auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes und der Feststellung von Abschiebungsverboten mit dem den Antragstellern am 29. Juli 2025 zugestellten Urteil abgewiesen. Zur Überzeugung des Gerichts bestand nach der Bewertung des Vortrags der Kläger keine erlittene individuelle Verfolgung und es besteht auch nicht die beachtliche Gefahr einer solchen Bedrohung etwa durch die Terrororganisation IS im Falle der Rückkehr in den Irak. Das Gericht sah auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Jesiden eine Gruppenverfolgung durch den IS oder eine staatliche Verfolgung im Irak droht. Auch Abschiebungsverbote sah das Gericht als nicht gegeben an. Die Klage hatte lediglich insoweit Erfolg, als die im Bescheid des BAMF vom 20. März 2023 ausgesprochene „Offensichtlichkeit“ der Ablehnung aufgehoben wurde, weil neue Dokumente im Klageverfahren im Jahr 2025 eingereicht wurden.

    Da nach den nunmehr maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen der Abänderungsbeschluss vom 22. Juli 2025 wegen der bereits abgeschlossenen Vollziehung der Abschiebung ins Leere ging, hat das Gericht diesen Beschluss von Amts wegen geändert und den Antrag auf Regelung der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung abgelehnt.

    Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 7. August 2025 – VG 16 L 866/25.A

    VG Potsdam, 07.08.2025

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