Osnabrück, 11. September 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat einen Eilantrag gegen die von der Stadt verfügte Lärmbeschränkung für eine geplante Versammlung am Nikolaiort abgelehnt. Damit bleiben die Auflagen der Kommune bestehen, die unter anderem einen maximalen Schalldruckpegel von 70 Dezibel sowie bestimmte Ruhezeiten und Abstände zu angrenzender Außengastronomie vorsehen.

    Der Antragsteller hatte für Samstag, den 13. September 2025, erneut eine Kundgebung auf dem Nikolaiort angezeigt. Zuvor waren bereits im Juni und Juli vergleichbare Versammlungen am selben Ort durchgeführt worden. Nachdem das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Juli lärmschutzrechtliche Vorgaben erlassen hatte, übernahm die Stadt diese Regelungen mit Bescheid vom 1. September für die aktuelle Veranstaltung.

    Das Verwaltungsgericht sah in den Beschränkungen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Die Kammer verwies dabei im Wesentlichen auf die Begründung des Oberverwaltungsgerichts, wonach mildere Mittel nicht ersichtlich seien. Insbesondere die Festlegung eines Maximalpegels sei geeignet, die Interessen der Anwohner und der Gastronomie zu schützen.

    Der Hinweis des Antragstellers, bei der Veranstaltung „Tag der Niedersachsen“ seien höhere Werte gemessen worden, überzeugte das Gericht nicht. Diese Großveranstaltung sei mit einer politischen Kundgebung nicht vergleichbar und falle nicht unter den Schutz des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG sei nicht ersichtlich.

    Der Beschluss (Az. 5 B 154/25) ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb von zwei Wochen kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

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