Osnabrück, 9. September 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Klage einer Pflegehelferin abgewiesen, die sich gegen ein Tätigkeitsverbot wegen fehlenden Corona-Impfnachweises gewehrt hatte. Der Landkreis Osnabrück hatte der Frau im November 2022 untersagt, im Christlichen Krankenhaus Quakenbrück zu arbeiten, da sie weder einen Impf- noch einen Genesenennachweis vorgelegt hatte. Grundlage war die mittlerweile ausgelaufene Regelung in § 20a Infektionsschutzgesetz.

    Die Klägerin argumentierte, die Anordnung sei unverhältnismäßig gewesen und auf unsicheren wissenschaftlichen Grundlagen erfolgt. Sie verwies dabei auf später bekannt gewordene Protokolle des RKI-Krisenstabs, die eine politische Einflussnahme durch das Bundesgesundheitsministerium nahelegten. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage vorgelegt. Die Karlsruher Richter wiesen die Vorlage jedoch als unzulässig ab, ohne die Regelung erneut inhaltlich zu prüfen.

    Das Verwaltungsgericht stellte nun klar, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom April 2022 bindend sei und den Impf- und Nachweispflichten damals Verfassungsmäßigkeit bescheinigt habe. Auch das jüngste Urteil aus Karlsruhe vom Januar 2025 bestätige dies. Da die Pflegehelferin die geforderten Nachweise nicht innerhalb einer angemessenen Frist erbracht habe, sei das zeitlich befristete Tätigkeitsverbot rechtmäßig und verhältnismäßig gewesen. Gegen das Urteil kann die Klägerin innerhalb eines Monats Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragen.

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