Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat einen Eilantrag gegen die von der Stadt verfügte Verlegung einer für den 28. Juni 2025 angemeldeten Kundgebung am Nikolaiort abgelehnt. Zur Begründung verwies das Gericht auf frühere Lärmbeschwerden sowie Störungen durch den Veranstalter und sah daher die Verlegung auf alternative Plätze als verhältnismäßig an. Der Beschluss kann binnen zwei Wochen mit Beschwerde angefochten werden.

Mit Beschluss von heute hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück einen Eilantrag gegen die von der Stadt Osnabrück (Antragsgegnerin) verfügte örtliche Verlegung einer für morgen am Nikolaiort angezeigten Versammlung abgelehnt.

Der Antragsteller plant für den morgigen Samstag, dem 28. Juni 2025, in der Zeit von 14 bis 17 Uhr, amNikolaiort in Osnabrück eine Kundgebung zu dem Schwerpunkt-Thema „Great Reset der deutschen Außenpolitik in Bezug auf den Ukrainekrieg und den Nahostkonflikt“, zu der er etwa 30 bis 50 Teilnehmer erwartet. 

Auf seine Anmeldung entschied die Antragsgegnerin, dass die Versammlung nicht auf dem Nikolaiort stattfinden könne. Sie bot ihm am 24. Juni 2025 als Alternativstandorte den Schlossgarten, den Platz des 17. Juni, den Bahnhofsvorplatz sowie den Willy-Brandt-Platz an. Zudem ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Der Verlegung des Demonstrationsortes stimmte der Antragsteller am 25. Juni 2025 nicht zu. DieAntragsgegnerin lehnte vor diesem Hintergrund das Führen eines Kooperationsgesprächs ab. 

Der Antragsteller hat daher am 26. Juni 2025 Klage erhoben (5 A 316/25) und gleichzeitig einen Eilantrag beimVerwaltungsgericht gestellt. 

Sein Antrag hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte die Kammer aus, zwar habe der Veranstalter einer Versammlung grundsätzlich das aus Artikel 8 des Grundgesetzes folgende Recht, auch den Ort der Versammlung zu bestimmen. Wenn es jedoch zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung von Rechtsgütern Dritter kommen könne, habe eine Abwägung zu erfolgen, die hier zutreffend zu dem Ergebnis komme, die Versammlung auf eine der vier vorgeschlagenen Alternativflächen zu verlegen. Es sei zu berücksichtigengewesen, dass es bereits mehrfache Beschwerden zu der Lautstärke vergangener Kundgebungen des Antragstellers auf dem Nikolaiort in Osnabrück gegeben habe (vgl. hierzu: den Bericht auf noz.de vom 13.9.2024: „Konflikt auf dem Osnabrücker Nikolaiort: Beschwerden über laute Kundgebungen“). Aufgrund derdort engen Platzverhältnisse und seiner schalltechnischen Gegebenheiten sei der Nikolaiort besonders anfällig für übermäßige Schallausbreitung. Bei vergangenen Kundgebungen habe der Antragsteller bereits wiederholt gegen Lärmschutzauflagen verstoßen und zudem Unbeteiligte provokant angesprochen. Es sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass es wiederum zu unverhältnismäßigen Eingriffen in das Grundrecht auf negative Versammlungsfreiheit Unbeteiligter bei erneuter Kundgebung am Nikolaiort komme. Die benannten Ausweichflächen – insbesondere der Bahnhofsvorplatz oder der Schlossgarten – seien ähnlichöffentlichkeitswirksam. Die Stadt Osnabrück habe ihr Ermessen hier ordnungsgemäß ausgeübt.

Der Beschluss (5 B 120/25) kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

VG Osnabrück, 27.06.2025

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