
Das von der Stadt Emsdetten allgemein angeordnete Verbot, Stadttauben zu füttern, ist ebenso rechtmäßig wie eine gegen die Klägerin konkret erlassene Ordnungsverfügung gleichen Inhalts. Das hat das Verwaltungsgericht Münster mit jetzt bekannt gegebenem Urteil der 1. Kammer vom 28. Mai 2025 im Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Mit ordnungsbehördlicher Verordnung aus dem Jahr 2019 verbot die Stadt Emsdetten das zielgerichtete oder gezielte Füttern von Stadttauben. Kurz darauf begann die Klägerin, regelmäßig Tauben im Bereich der Emsdettener Innenstadt zu füttern, was ihr die Stadt mit Verfügung aus dem Jahr 2021 untersagte.
Die Klage hiergegen wies das Gericht nunmehr ab. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem, von Tauben im Stadtgebiet gingen – durch ihren Kot – nachhaltige Verschmutzungen aus. Bereits diese seien hinreichender Grund, um einer Vergrößerung des Taubenbestandes entgegenzuwirken, sodass die Frage, ob darüber hinaus auch Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und das öffentliche und private Eigentum drohten, offenbleiben könne. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf ihre Gewissensfreiheit und eine moralische Überzeugung berufen, hungernde Tiere füttern zu müssen. Der grundgesetzlich verankerte Tierschutzgedanke gelte nicht absolut. Das allgemeine Verbot des Taubenfütterns sei auch mit dem Tierschutzgesetz vereinbar und verhältnismäßig. Es sei notwendig, um eine unkontrollierte Vergrößerung der Taubenpopulation zu verhindern und um etwaige behördliche Maßnahmen (wie den Austausch der Taubeneier gegen Attrappen) nicht der Wirksamkeit zu berauben. Die Situation in Emsdetten und die unkontrollierte Vergrößerung der dortigen Taubenpopulation, die der jahrelangen Missachtung des Taubenfütterungsverbots geschuldet seien, belegten nachdrücklich die Erforderlichkeit allgemeiner Taubenfütterungsverbote.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Aktenzeichen: 1 K 1474/21 (nicht rechtskräftig)
VG Münster, 02.06.2025