
Eine Hundehalterin aus Münster hat keinen Anspruch auf eine ermäßigte Hundesteuer für ihren Jagdhund, da sie lediglich Inhaberin einer Jagderlaubnis, nicht aber zur Jagdausübung berechtigt ist. Das Verwaltungsgericht Münster betonte, dass die Stadt bei der Steuerfestsetzung weiten Gestaltungsspielraum habe.
Die Inhaberin eines Jagderlaubnisscheins hat keinen Anspruch auf Ermäßigung der seitens der Stadt Münster erhobenen Hundesteuer für ihren zum Jagdhund ausgebildeten Rauhaardackel. Das hat das Verwaltungsgericht Münster mit jetzt bekannt gegebenem Urteil der 3. Kammer vom 7. Juli 2025 entschieden.
Im Jahr 2018 meldete die Münsteranerin einen zweiten Hund bei der Stadt an und stellte für diesen einen Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer, da es sich bei ihm um einen Jagdhund handele. Für das Jahr 2023 setzte die Stadt die Steuer dennoch für beide Hunde der Klägerin auf insgesamt 264,- Euro – den regulären Hundesteuersatz für zwei Hunde – fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin und verwies auf die Brauchbarkeitsprüfung ihres Hundes, den Nachweis über eine andauernde Jagdmöglichkeit sowie ihren Jagdschein.
Die Klage gegen die Festsetzung wies das Gericht nunmehr ab. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem, die Klägerin sei keine „zur Jagdausübung berechtigte Person“ im Sinne der Hundesteuersatzung. Die Jagdausübungsberechtigung sei die allgemeine Befugnis, das Jagdrecht auf einer bestimmten Fläche umfassend zu nutzen und andere davon auszuschließen. Inhaber einer solchen Berechtigung könnten Dritten – wie hier der Klägerin – eine Jagderlaubnis erteilen. Nach dem Landesjagdgesetz seien solche Jagdgäste aber nicht selbst jagdausübungsberechtigt. Hätte der Rat der Stadt Münster Jagdgäste in die Ermäßigung mit aufnehmen wollen, hätten sich verschiedene andere Formulierungen der Vorschrift aufgedrängt. Die Klägerin könne auch nicht von der Stadt verlangen, dass diese die Steuer zusätzlich für Inhaber von Jagderlaubnisscheinen ermäßige. Bei der Erschließung von Steuerquellen habe die Stadt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Ob die Klägerin jagen gehe oder sich einen Jagdhund halte, basiere auf ihrer persönlichen Entscheidung, aus der kein Anspruch auf steuerliche Ermäßigung folge.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Aktenzeichen: 3 K 910/23 (nicht rechtskräftig)
VG Münster, 09.07.2025