Köln, 4. September 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Köln hat den Eilantrag einer Privatperson gegen das nächtliche Alkoholverbot auf dem Brüsseler Platz zurückgewiesen. Damit darf die von der Stadt Köln am 14. Mai 2025 erlassene Allgemeinverfügung, die den Konsum und das Mitführen offener alkoholischer Getränke zwischen 22 und 6 Uhr untersagt, vorerst weiter vollzogen werden.

Hintergrund der Regelung ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2023. Dieses hatte die Stadt verpflichtet, wirksame Maßnahmen gegen gesundheitsgefährdende nächtliche Ruhestörungen am Brüsseler Platz zu ergreifen. Nachdem ein zunächst eingeführtes Verweilverbot als unverhältnismäßig bewertet worden war, entschied sich die Stadt für ein gezieltes Alkoholverbot. Es soll die Attraktivität des Platzes als nächtlichen Treffpunkt mindern und so die Lärmbelastung der Anwohner reduzieren.

Der Antragsteller hatte eingewandt, er wolle trotz laufender Klage nachts wieder Alkohol auf dem Platz konsumieren. Dem folgte das Gericht nicht. Das Alkoholverbot sei nicht offensichtlich rechtswidrig und eine geeignete und verhältnismäßige Maßnahme zur Lärmreduktion. Die Richter stellten klar, dass das Interesse der Anwohner am Schutz ihrer Gesundheit das private Interesse des Antragstellers am Konsum von Alkohol überwiege.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden. Parallel dazu sind Verfahren von Gastronomen anhängig, die sich gegen das Verbot in Bezug auf ihre Außengastronomieflächen wenden.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner