
Das Verbot eines für die Zeit vom 26. bis 31. August 2025 im Kölner Grüngürtel geplanten Protestcamps unter dem Motto „Rheinmetall entwaffnen“ ist voraussichtlich rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und damit einen Eilantrag der Veranstalter abgelehnt.
Nach ähnlichen Camps in Kassel 2022 und in Kiel 2024 wollte das Bündnis „Rheinmetall entwaffnen“ in diesem Jahr seine Zelte in Köln aufschlagen, um mit ca. 500 bis 1.000 Personen gegen Aufrüstung und Krieg zu protestieren. Nach Anmeldung des Camps hatte die Versammlungsbehörde so genannte Kooperationsgespräche mit den Veranstaltern und mit der Stadt Köln geführt, um die Rahmenbedingungen für das Camp zu vereinbaren. Letztendlich haben Erkenntnisse des polizeilichen Staatsschutzes über dieVeranstalter und die teilnehmenden Gruppierungen den Ausschlag dafür gegeben, dass das Polizeipräsidium Köln das Camp mit Verfügung vom 8. August 2025 verboten hat. Dagegen hat der Anmelder beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt.
Diesen Eilantrag hat das Gericht heute abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Verbot des Camps ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens voraussichtlich rechtmäßig. Das Polizeipräsidium Köln hat zutreffend die Prognose angestellt, dass die Durchführung des Camps die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet. Dies folgt zum einen aus den Erfahrungen mit den Camps derselben Veranstalter in Kassel und Kiel, bei denen durch Gruppen von Camp-Teilnehmern rechtswidrige Blockaden von Produktionsstätten sowie Sachbeschädigungen verübt wurden und Widerstand gegen Polizeibeamte geleistet wurde. Zum anderen haben die Veranstalter durch die Gestaltung ihrer Aufrufe für das diesjährige Camp deutlich gemacht, dass sie derartige „Aktionen“ auch in Köln und Umgebung zumindest billigen. Beispielsweise rufen die Veranstalter auf ihrer Webseite dazu auf, Belagerungsgegenstände mitzubringen, führen aus: „Ziele gibt es genügend“, und binden dazu Videos von früheren Blockade-Aktionen ein, bei denen sie angeblich die Produktion von Unternehmen lahmgelegt haben. Zudem zeigen sie ein Video, das zu Aufstand auf deutschen Straßen aufruft, verbunden mit dem Text: „dein Stein in den Wind gegen jeden dieser Täter, bis auch Rheinmetall sinkt.“ Vor diesem Hintergrund ist das Verbot des Camps gerechtfertigt, auch wenn es jegliche legitime Meinungsbildung und -kundgebung vollständig verhindert.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde erheben, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW in Münster entscheiden würde.
Aktenzeichen: 20 L 2068/25
VG Köln, 15.08.2025