
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Bundesregierung der AfD-Fraktion den Ergebnisbericht der externen Qualitätskontrolle der GIZ für 2018 zugänglich machen muss. Die Ablehnung durch das BMZ sei rechtswidrig gewesen, da eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht ausreichend dargelegt wurde.
Die Bundesrepublik Deutschland muss der Fraktion „Alternative für Deutschland“ im Deutschen Bundestag den Ergebnisbericht der Externen Qualitätskontrolle für das Jahr 2018 über die bundeseigene Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH zugänglich machen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit heute zugestelltem Urteil entschieden.
Die AfD-Fraktion richtete 2020 einen entsprechenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz an das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ), das den Antrag ablehnte.
Der dagegen gerichteten Klage der AfD-Fraktion hat das Gericht stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die AfD-Fraktion hat einen Anspruch auf den begehrten Informationszugang. Insbesondere der vom BMZ angeführte Verweigerungsgrund einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegt nicht vor. Die Bundesrepublik hat nicht hinreichend dargelegt, dass das BMZ oder die GIZ in ihrer effektiven Aufgabenerledigung gestört sind und die Arbeit der betroffenen Bediensteten beeinträchtigt sein kann, wenn der Bericht herausgegeben wird. Es ist namentlich zweifelhaft, ob infolge der Veröffentlichung der Ergebnisberichte zu den Jahren 2016 und 2017 eine Tendenz erkennbar geworden ist, die Qualitätskontrolle nicht als Instrument der gemeinsamen Qualitätsverbesserung zu begreifen, sondern vordergründig ein positives Bild der eigenen (Mit‑)Arbeit zu zeichnen. Zudem wird durch die Veröffentlichung der begehrten Dokumente zur Verwaltungszusammenarbeit mit der GIZ nicht in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung eingegriffen.
Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Aktenzeichen: 13 K 1617/21
VG Köln, 07.08.2025