
Köln, 11. September 2025 (JPD) – Bundesbeamte haben unmittelbar aus EU-Recht Anspruch auf zehn Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub nach der Geburt ihres Kindes. Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und einer Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrin stattgegeben. Deutschland habe die zugrunde liegende EU-Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt, weshalb sich Beamte direkt auf die Vorschriften berufen könnten.
Der Kläger hatte Ende 2022 Vaterschaftsurlaub beantragt und sich dabei auf die sogenannte Vereinbarkeitsrichtlinie (RL (EU) 2019/1158) gestützt. Sein Antrag war mit der Begründung abgelehnt worden, im deutschen Recht gebe es keinen Anspruch. Zwar existiere Elternzeit, diese erfülle aber nach Auffassung der Beklagten die europäischen Vorgaben. Das Gericht widersprach dieser Einschätzung: Elterngeld werde nur gezahlt, wenn es für mindestens zwei Monate genommen werde, eine durchgängige Lohnfortzahlung für zehn Tage sei damit nicht gesichert.
Verwaltungsgericht Köln stärkt Anspruch auf Vaterschaftsurlaub
Das Verwaltungsgericht verurteilte den Bund, dem Kläger den beantragten Urlaub rückwirkend zu gewähren und seinem Urlaubskonto gutzuschreiben. Deutschland habe seine Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie bis August 2022 versäumt. Ein Referentenentwurf der Ampel-Koalition sei zwar erarbeitet, aber nicht verabschiedet worden. Auf Ausnahmeregelungen könne sich die Bundesrepublik nicht berufen.
Für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft besteht nach der Entscheidung hingegen kein unmittelbarer Anspruch auf Vaterschaftsurlaub. Richtlinien können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur im Verhältnis zwischen Bürgern und Staat unmittelbar wirken. Im Verhältnis zwischen Privaten scheide dies aus, denkbar seien allenfalls Staatshaftungsansprüche. Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.