Koblenz, 3. September 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Grundstückseigentümer nicht berechtigt ist, einen Gehweg auf seinen Grundstücken abzusperren, der Teil einer öffentlichen Straße ist. Der Kläger, Eigentümer mehrerer Grundstücke, hatte bereits 2021 einen Zaun entlang seiner Grundstücksgrenze errichtet, wodurch nur ein schmaler Streifen des Gehwegs nutzbar blieb. Seine Klagen gegen die städtische Anordnung zur Beseitigung des Zauns blieben sowohl vor dem Verwaltungsgericht Koblenz als auch vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erfolglos, da die Nutzung des Gehwegs über Jahrzehnte geduldet worden sei.

    Nach dem erfolglosen ersten Verfahren brachte der Kläger Hinweistafeln an seinem Haus an und veröffentlichte in lokalen Medien einen Text, mit dem er die Freigabe des Gehwegs für die Öffentlichkeit widerrufen wollte. Er forderte die Stadt daraufhin auf, die Sperrung durch Zustimmung zu genehmigen. Auch diese Klage scheiterte vor dem Koblenzer Gericht. Die Richter stellten klar, dass der Gehweg Teil der öffentlichen Straße ist und das Eigentumsrecht des Klägers daher im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung eingeschränkt sei.

    Das Gericht stützte sich auf historische Belege: Der Gehweg habe bereits deutlich vor dem im Landesstraßengesetz genannten Stichtag des 31. März 1948 dem öffentlichen Verkehr gedient. Luftaufnahmen von 1945 und 1950 sowie Zeugenaussagen bestätigten die langjährige Nutzung. Zudem sei der Widerruf des Eigentümers treuwidrig, da die jahrzehntelange Duldung der Nutzung durch Voreigentümer erfolgt sei. Eine Sperrung des Gehwegs hätte erhebliche Gefahren für Passanten bedeutet, während der Kläger nur begrenzten Nutzen gehabt hätte. Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.

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