
KARLSRUHE, 20. August 2025 (JPD) – Die Wiederaufnahmeklage zweier Eigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Südanbindung des Entwicklungszentrums Weissach ist vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erfolglos geblieben. Das Gericht stellte fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Durchbrechung der Rechtskraft nicht erfüllt sind (Az. 9 K 2889/24).
Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat die Wiederaufnahmeklage zweier Eigentümer angrenzender Grundstücke gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28. Februar 2020 zur Südanbindung des Entwicklungszentrums Weissach abgewiesen (Az. 9 K 2889/24).
Die Kläger hatten die Aufhebung sowohl des vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 1. Dezember 2021 als auch des Planfeststellungsbeschlusses gefordert. Grundlage ihrer Klage waren Dokumente der Radwegkommission und des Verkehrsamts aus dem Jahr 2003, aus denen sie ableiteten, dass der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Radweglückenschluss über ein Golfplatzgelände nicht existiere und somit der gesamte Planungsbeschluss rechtswidrig sei.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Kammer stellte fest, dass die Restitutionsklage unzulässig sei, da die gesetzlichen Voraussetzungen zur Durchbrechung der Rechtskraft nicht gegeben seien. Weder E-Mail-Ausdrucke noch Fotokopien von Protokollen hätten die Urkundeneigenschaft im Rechtssinne. Selbst eine fehlerhafte Radwegplanung hätte den Planfeststellungsbeschluss nicht rechtswidrig gemacht, da keine Kausalität zwischen der Radwegplanung und der Eigenheitsbetroffenheit der Kläger bestehe. Zudem seien Straßenausbau und Radwegplanung nicht gleichwertig, sodass der Straßenausbau auch ohne den Radweg möglich gewesen wäre.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Den Klägern steht die Möglichkeit offen, binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu beantragen.