Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft eines aus Syrien stammenden und vielfach straffällig gewordenen Palästinensers für rechtmäßig erklärt. Aufgrund der Schwere und Häufigkeit der Straftaten sah das Gericht eine konkrete Rückfallgefahr gegeben.

    Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 22. April 2025 die Klage eines aus Syrien stammenden Palästinensers gegen den Widerruf seiner Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. Der Kläger, der seit Jahren in Deutschland lebt, war wiederholt und schwerwiegend straffällig geworden und befindet sich derzeit in Haft.

    Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte dem Kläger im Jahr 2015 zunächst die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen. In den Folgejahren wurde er unter anderem wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Diebstahls, Körperverletzung, besonders schweren Raubes sowie Beihilfe zum Betrug verurteilt. Zuletzt erfolgte im September 2021 eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten.

    Angesichts dieser massiven und wiederholten Delinquenz widerrief das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft. Das Verwaltungsgericht bestätigte nun die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Es stellte fest, dass der Kläger wegen besonders schwerer Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde und eine konkrete Rückfallgefahr bestehe. Die Kammer hob hervor, dass die vom Kläger begangenen Straftaten in enger zeitlicher Abfolge erfolgten und grundlegende Rechtsgüter der Allgemeinheit betrafen.

    Maßgeblich sei auch, dass der Kläger keine ernsthaften Schritte zur Verhaltensänderung unternommen habe. Weder habe er eine Sucht- noch eine Aggressionstherapie erfolgreich abgeschlossen. Auch sei eine persönliche oder soziale Stabilisierung nicht erkennbar.

    Ein Abschiebungsverbot nach Syrien wurde im Verfahren jedoch aufrechterhalten, sodass der Kläger trotz des Widerrufs nicht abgeschoben werden darf. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

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