Karlsruhe, 1. September 2025 (JPD) – Der Bürgermeister der Gemeinde Mönsheim ist mit einem Eilantrag gegen das gegen ihn verhängte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und ein Hausverbot vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe überwiegend gescheitert. Die 9. Kammer lehnte den Antrag mit Beschluss vom 29. August 2025 (Az. 9 K 4318/25) weitgehend ab. Hintergrund sind staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und Untreue, in deren Zuge am 13. März 2025 die Wohnung des Rathauschefs sowie das Mönsheimer Rathaus durchsucht worden waren. Das Landratsamt Enzkreis hatte daraufhin ein sofort vollziehbares Dienstführungsverbot sowie ein Betretungsverbot sämtlicher gemeindlicher Liegenschaften ausgesprochen und ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

    Das Verwaltungsgericht sah das Vorgehen der Behörde im Wesentlichen als rechtmäßig an. Es verwies darauf, dass angesichts der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ein erheblicher Vertrauensverlust bei Bürgern und Mitarbeitern der Gemeinde drohe. Daher habe das Landratsamt nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg von einer vorherigen Anhörung absehen dürfen. Nach summarischer Prüfung bestünden gewichtige Anhaltspunkte für ein dienstpflichtwidriges Verhalten des Bürgermeisters, unter anderem im Zusammenhang mit den Straftatbeständen der Bestechlichkeit und Untreue.

    Teilweise gab das Gericht dem Antrag statt: Das ausgesprochene Hausverbot sei unverhältnismäßig, soweit es dem Bürgermeister den Zugang zu Verwaltungsgebäuden auch für private Angelegenheiten untersage. Für die Wahrnehmung privater Bürgerinteressen bestünden keine Anhaltspunkte für eine Störung des Verwaltungsbetriebs.

    Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung können die Beteiligten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

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