Fledermausquartier im Schloss Gondelsheim bleibt geschützt

Karlsruhe, 02.10.2026 (JPD) – Die Eigentümerin des Schlosses Gondelsheim muss ein Fenster im Dachstuhl offenhalten, damit eine dort lebende Wochenstube des Großen Mausohrs zugänglich bleibt. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe bestätigte eine entsprechende Anordnung des Landratsamts. Eine zusätzlich angeordnete Pflicht, der Naturschutzbehörde zwei Begehungen des Dachstuhls zu ermöglichen, hob das Gericht dagegen auf.

Im Dachstuhl des Westflügels des denkmalgeschützten Schlosses befindet sich eine Kolonie des besonders und streng geschützten Großen Mausohrs. Die Tiere nutzen traditionell ein nach Süden gerichtetes Fenster als Ein- und Ausflugöffnung.

Das Landratsamt Karlsruhe hatte die Eigentümerin 2020 verpflichtet, das Fenster vom 1. März bis 31. Oktober offenzuhalten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dem Dachstuhl um eine geschützte Fortpflanzungsstätte im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Dieser Schutz erfasse auch Quartiere in Gebäuden.

Das dauerhafte Schließen des Fensters würde die Funktion des Dachstuhls als Wochenstubenquartier beeinträchtigen. Die Verpflichtung zum Offenhalten sei daher geeignet und erforderlich.

Rechtswidrig sei dagegen die Anordnung, der Naturschutzbehörde während der Wochenstubenzeit zwei Begehungen zu ermöglichen. Die Regelung sei unter anderem nicht hinreichend bestimmt. Insbesondere bleibe unklar, wann die Begehungen stattfinden und ob dafür Wohnräume durchquert werden müssten.

In einem weiteren Verfahren lehnte das Gericht zudem einen Entschädigungsanspruch der Eigentümerin ab. Die mit dem Fledermausquartier verbundenen Einschränkungen stellten keine unzumutbare Belastung dar.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

Az.: 4 K 1873/24 und 4 K 1654/25

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