
Gießen, 8. Oktober 2026 (JPD) Die Bundesrepublik Deutschland hat keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die durch den Einsatz von Personal und Fahrzeugen der Autobahn GmbH des Bundes bei einer Protestaktion entstanden sind. Das hat das Verwaltungsgericht Gießen entschieden.
Die Beklagten hatten sich bei der Aktion auf der Fahrbahn festgeklebt. Zur Absicherung wurden Autobahnabfahrten gesperrt. Der Bund verlangte anschließend Ersatz der dadurch entstandenen Kosten.
Nach Auffassung des Gerichts betreffen diese Aufwendungen jedoch das Vermögen der rechtlich selbständigen Autobahn GmbH des Bundes und nicht das der Bundesrepublik. Zu deren Aufgaben gehöre auch die Verkehrssicherung auf Autobahnen einschließlich entsprechender Absperrmaßnahmen. Erstattungsansprüche müsse die Gesellschaft daher grundsätzlich selbst geltend machen.
Ein ersatzfähiger Schaden am Eigentum des Bundes sei ebenfalls nicht entstanden. Die Autobahn sei nicht beschädigt, sondern lediglich vorübergehend in ihrer Nutzung eingeschränkt worden.
Das Urteil vom 7. Oktober 2026 (Az. 6 K 306/25.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.


