
Gelsenkirchen, 31. Oktober 2025 (JPD) – Der traditionelle „Zombiewalk“ in der Essener Innenstadt darf in diesem Jahr nicht über die Kettwiger Straße am Burgplatz führen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bestätigte im Eilverfahren die Entscheidung der Polizei Essen, die Route aus Sicherheitsgründen zu ändern. Die Veranstalter hatten die Versammlung unter dem Motto „Die Enge brechen / Freiräume schaffen“ angemeldet, wollten jedoch die Umleitung nicht akzeptieren.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bestätigt Umleitung des Zombiewalks
Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen lehnte den Eilantrag des Versammlungsleiters ab. Nach Auffassung des Gerichts ist die Entscheidung der Versammlungsbehörde verhältnismäßig und notwendig, um unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu vermeiden. Grundlage der polizeilichen Verfügung war eine fachliche Stellungnahme der Feuerwehr Essen, wonach der Bereich zwischen Lichtburg und Marktkirche aufgrund der laufenden „Essener Lichtwochen“ zu eng für den Demonstrationszug sei.
In dem Abschnitt der Kettwiger Straße befinden sich laut Gericht bereits Verkaufsstände, Fahrgeschäfte und Lichtinstallationen, sodass eine sichere Durchführung der Versammlung nicht gewährleistet wäre. Eine frühere Veranstaltung sei dort bereits wegen vergleichbarer Probleme abgebrochen worden. Das Gericht betonte, Polizei und Feuerwehr komme bei der Beurteilung von Gefahrenlagen eine besondere Einschätzungsprärogative zu, der im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung erhebliches Gewicht zukomme.
Gericht sieht Versammlungsfreiheit durch Umleitung nicht verletzt
Das Verwaltungsgericht sah den Eingriff in die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes als gerechtfertigt an. Die angeordnete Routenänderung sei geeignet und erforderlich, um die Sicherheit der rund 250 bis 500 erwarteten Teilnehmer sowie der Passanten zu gewährleisten. Das Anliegen der Demonstration könne auf der alternativen Strecke ebenso öffentlichkeitswirksam vermittelt werden.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen (Az. 14 L 2169/25).