
Der Eilantrag eines Mitglieds der Bezirksvertretung Eickel gegen die Tagesordnung der Ratssitzung der Stadt Herne am 1. Juli 2025 wurde vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgelehnt. Der Antragsteller wollte die Beratung über den Abriss und Neubau des Schwimmbads in Herne Eickel verhindern, war dazu aber laut Gericht nicht befugt. Das Gericht stellte klar, dass Mitglieder einer Bezirksvertretung keinen Einfluss auf die Tagesordnung des Rates nehmen können.
Der Rat der Stadt Herne kann seiner Tagesordnung folgend in seiner Ratssitzung am 1. Juli 2025 über den Abriss des alten und die Neuerrichtung eines neuen Schwimmbades in Herne Eickel beraten und abstimmen. Der dagegen am Vormittag desselben Tages bei dem Verwaltungsgericht eingereichte Eilantrag eines Mitgliedes der Bezirksvertretung Eickel hatte keinen Erfolg. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss vom 1. Juli 2025 entschieden.
Der Antrag ist bereits unzulässig. Dem Antragsteller als Mitglied einer Bezirksvertretung steht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Recht zu, Einfluss auf die Tagesordnung einer Ratssitzung zu nehmen. Der Rat regelt seine Angelegenheiten selbst. Er bestimmt auch die Tagesordnung für seine Sitzungen. Hierzu hat er eine Geschäftsordnung beschlossen. Danach erstellt der Bürgermeister die Tagesordnung für die Ratssitzungen. Dabei hat er Vorschläge in die Tagesordnung aufzunehmen, die ihm von einem Fünftel der Stadtverordneten oder einer Fraktion oder Gruppe bis zu einem bestimmten Tag vor der Sitzung vorgelegt werden. Änderungen der Tagesordnung können jedes Ratsmitglied, eine Fraktion oder eine Gruppe beantragen oder der Bürgermeister vorschlagen. Der Antragsteller als Mitglied einer Bezirksvertretung kann dies nicht.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Dem Antragsteller steht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.
Aktenzeichen: 15 L 1268/25
VG Gelsenkirchen, 01.07.2025