Gelsenkirchen, 9. Oktober 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass die Angabe einer „Briefkastenadresse“ und fiktiver Personalien im Rahmen eines Verkehrsverstoßverfahrens keine ausreichende Mitwirkung darstellt. Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs für 18 Monate sei rechtmäßig, stellte die 14. Kammer mit Urteil vom 23. September 2025 fest.

Fahrtenbuchauflage rechtmäßig trotz formaler Mitwirkung

Der Kläger hatte gegen die Fahrtenbuchauflage geklagt, nachdem mit einem auf ihn zugelassenen PKW innerorts eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h festgestellt worden war. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren sah ein Bußgeld von 260 Euro, ein einmonatiges Fahrverbot sowie zwei Punkte in Flensburg vor.

Im Verfahren gab der Kläger als Fahrerin eine Frau mit Geburtsdatum und Adresse in Essen an. Da diese Person dort nicht ermittelt werden konnte, wurde ein Anhörungsbogen versandt und der Verstoß im Rahmen einer Online-Anhörung zunächst zugegeben. Weitere Ermittlungen ergaben jedoch, dass die angegebene Adresse als „Fake-Anschrift“ genutzt wurde und weder die genannte Frau noch andere dort angegebene Personen tatsächlich an dieser Anschrift gemeldet waren. Ein Außendienstmitarbeiter berichtete, dass ähnliche Anfragen zu dieser Adresse regelmäßig aus anderen Gemeinden eingingen. Ein Abgleich des Überwachungsfotos mit dem Passfoto der Ehefrau des Klägers erbrachte keine eindeutige Fahrerfeststellung, die Ehefrau bestritt die Fahrertätigkeit, sodass das Verfahren gegen sie eingestellt wurde.

Das Gericht stellte klar, dass durch die Angabe falscher Personalien zwar formal eine Mitwirkung erfolgt sei, diese jedoch nicht sachdienlich gewesen sei und vielmehr darauf abzielte, die tatsächliche Fahrerin zu schützen. Da die Ordnungswidrigkeitenbehörde weitere Ermittlungsversuche für entbehrlich hielt und der Kläger sowie sein Anwalt zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, bestätigte das Verwaltungsgericht die Fahrtenbuchauflage.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Berufung beantragt werden.

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