Drogendelikte: Stadt Dortmund darf portugiesischen Rapper nach Portugal abschieben

Gelsenkirchen, 3. Juli 2026 (JPD). Die Stadt Dortmund hat gegenüber einem portugiesischen Staatsangehörigen und Rapmusiker voraussichtlich zu Recht den sofort vollziehbaren Verlust seines europäischen Freizügigkeitsrechts festgestellt und ihm die Abschiebung nach Portugal angedroht. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Beschluss vom 3. Juli 2026 entschieden (Aktenzeichen 16 L 821/26).

Der Antragsteller war vom Landgericht Dortmund wegen mehrerer Betäubungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Er hatte sich unter anderem wegen Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Das Urteil ist rechtskräftig; der Mann befindet sich derzeit in Strafhaft.

Die Stadt Dortmund stellte daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Verlust des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts fest, forderte den Mann zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Portugal an. Den dagegen gerichteten Eilantrag lehnte die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ab.

Nach Auffassung des Gerichts überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Die Verlustfeststellung und die Abschiebungsandrohung seien voraussichtlich offensichtlich rechtmäßig. Es lägen zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung vor. Die abgeurteilten Straftaten im Bereich des illegalen Drogenhandels stellten besonders schwere Beeinträchtigungen eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses dar und seien geeignet, die Ruhe und physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen.

Das Gericht verwies insbesondere auf die hohen Mengen Betäubungsmittel im Kilogrammbereich. Die Folgen dieser Art des illegalen Drogenhandels seien weitreichend und berührten ein gesellschaftliches Grundinteresse. Zudem nahm die Kammer eine konkrete Wiederholungsgefahr an. Der Antragsteller habe sich nicht erkennbar aus dem Netzwerk gelöst, in dem er die Taten begangen habe.

Dabei berücksichtigte das Gericht auch, dass der Antragsteller ein Musiklabel gemeinsam mit einem Mann betreibt, der anderweitig wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt wurde. Diese Verbindung spreche dafür, dass der Antragsteller künftig keinen ausreichenden Abstand zum Drogenmilieu halten und in sein früheres Netzwerk zurückfallen könnte.

Die Stadt Dortmund habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie habe die familiären Belange des mit einer Deutschen verheirateten Antragstellers, mit der er ein gemeinsames Kind hat und ein weiteres erwartet, berücksichtigt. Gleichwohl durfte sie dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung Vorrang einräumen. Kontakte zu Ehefrau und Kindern könne der Antragsteller bis auf Weiteres über soziale Medien oder außerhalb Deutschlands pflegen. Zudem habe er in der Haftzeit selbst die Absicht bekundet, nach Haftende mit seiner Familie nach Portugal auszuwandern. Auch seiner Musikertätigkeit könne er im Ausland nachgehen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.

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