Das Polizeipräsidium Mönchengladbach darf zwei Fans des Hamburger SV untersagen das Stadtgebiet Mönchengladbach, am Tag des Auswärtsspiels des HSV gegen Borussia Mönchengladbach am 24. August 2025 zu betreten. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf soeben mit zwei Beschlüssen entschieden und damit die Eilanträge der beiden Fußballfans gegen die Verfügungen des Polizeipräsidiums Mönchengladbach vom 15. August 2025 abgelehnt.

    Der aus Hamburg stammende 24-jährige Fan ist der HSV Ultra-Gruppierung „Castaways“ zuzuordnen, der aus Niedersachsen stammende 22-jährige Fan ist polizeilich als HSV Hooligan eingestuft. Beide sind der Fanszene „Kategorie C“ (gewaltsuchend) zugehörig und in den vergangenen Jahren regelmäßig im unmittelbaren Zusammenhang mit Fußballspielen strafrechtlich auffällig geworden. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach beide HSV-Fans wiederholt an gewalttätigen Auseinandersetzungen mit gegnerischen Fans beteiligt waren. Diese Erkenntnisse lassen den Rückschluss auf erhebliches Gewaltpotenzial der beiden Antragsteller gegenüber gegnerischen Fans und auch der Polizei zu. Zudem sind beide in jüngster Vergangenheit regelmäßig wiederkehrend in Situationen polizeilich auffällig geworden, die den Schluss nahelegen, dass sie Fußballspiele zum Anlass für körperliche Auseinandersetzungen mit Teilen der gegnerischen Fanszene, teils unbeteiligten Dritten und auch der Polizei nehmen.

    Um weitere Straftaten zu verhindern, hat das Polizeipräsidium Mönchengladbach den HSV-Fans verboten, am Tag des Auswärtsspiels des HSV gegen Borussia Mönchengladbach am 24. August 2025 das Stadtgebiet Mönchengladbach zu betreten. Zu Recht, wie das Gericht in den gegen diese Betretungs- und Aufenthaltsverbote angestrengten Eilverfahren entschieden hat. Die Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums erweist sich als tragfähig. Es durfte davon ausgehen, dass die HSV Ultras aufgrund ihres Verhaltens in der Vergangenheit auch zukünftig Straftaten im Zusammenhang mit Fußballspielen des HSV begehen werden. Vor dem Hintergrund ihres allgemein im Zusammenhang mit Fußballspielen bestehenden Aggressionspotenzials kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem anstehenden Auswärtsspiel des HSV gegen Borussia Mönchengladbach um ein Hochrisikospiel mit besonderem Konfliktpotenzial zwischen den jeweiligen Anhängern handelt und ob etwaige Partien mit der jeweiligen Gastmannschaft in der Vergangenheit störungsfrei verlaufen sind. Denn die zutage getretene Gewaltbereitschaft der Antragsteller richtet sich nicht nur gegen Anhänger verschiedenster Vereine, sondern auch gegen unbeteiligte Dritte (etwa Kneipenwirte in der Innenstadt) und die Polizei. Ebenso erweist sich der zeitliche Geltungsbereich des Bereichsbetretungsverbots als verhältnismäßig. Die zeitliche Dauer des Betretungsverbotes ist auf den Spieltag selbst beschränkt (10.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und begegnet angesichts des Anpfiffs der Partie um 17.30 Uhr und unter Berücksichtigung der teils großräumigen An- und Abreise der Anhänger sowie von üblicherweise bereits im Vorfeld des Spiels geplanten Fanveranstaltungen keinen rechtlichen Bedenken.

    Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

    Aktenzeichen: 18 L 2831/25 und 18 L 2832/25

    VG Düsseldorf, 22.08.2025

    Cookie Consent mit Real Cookie Banner