Düsseldorf, 20. November 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine serbische Mutter und ihre vier Kinder aus dem Kreis Kleve Deutschland verlassen müssen. Damit wies die 22. Kammer einen Eilantrag der Familie ab, die seit 2019 im Bundesgebiet lebt und nach der Ablehnung ihrer Asylanträge ausreisepflichtig ist. Die Richter sahen keinen Anspruch auf eine weitere Duldung und betonten, dass der Familie die Rückkehr nach Serbien rechtlich wie tatsächlich zumutbar sei.

Abschiebung einer serbischen Familie: Verwaltungsgericht bestätigt Ausreisepflicht

Nach Angaben des Gerichts lag weder bei der Mutter noch bei den Kindern eine Integration vor, die ein Bleiberecht begründen könnte. Die Mutter übt zwar die alleinige Personensorge aus und verfügt über soziale Kontakte am Wohnort, habe jedoch keine weitergehenden Integrationsleistungen erbracht. So fehlten ihr trotz eines sechsjährigen Aufenthalts deutsche Sprachkenntnisse, und es seien keine Bemühungen erkennbar gewesen, einer Arbeit nachzugehen. Die Familie beziehe weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Auch die minderjährigen Kinder könnten keine eigenständigen humanitären Aufenthaltstitel beanspruchen, da sie weder das notwendige Alter noch die erforderlichen Aufenthaltszeiten erfüllen. Zwar seien sie in Schule und Freizeit eingebunden, doch teilten sie grundsätzlich das rechtliche Schicksal ihrer Mutter. Das Gericht verwies zudem darauf, dass die Familie in Serbien über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, wo die Mutter den Großteil ihres Lebens verbracht habe.

Die Kammer stellte klar, dass sich die Familie nicht erfolgreich auf den Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen könne. Entscheidend sei, ob ein Ausländer in Deutschland so tief verwurzelt sei, dass er faktisch zu einem Inländer geworden sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Das Interesse der Bundesrepublik an einer wirksamen Einwanderungskontrolle überwiege, zumal eine Rückkehr zumutbar und die Ausreisepflicht seit Jahren feststehe. Der Beschluss ist unanfechtbar.

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