
Düsseldorf, 22. Juni 2026 (JPD) Die Apothekerkammer Nordrhein hat Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2021 und 2022 rechtswidrig erhoben. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und der Klage eines Apothekers aus Düsseldorf weitgehend stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts verstieß die Kammer bei ihrer Haushaltsplanung gegen die rechtlichen Vorgaben für die Bildung von Rücklagen (Urteil vom 22. Juni 2026, Az. 20 K 5583/21).
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Apothekerkammer bei der Festsetzung ihrer Mitgliedsbeiträge zulässigerweise eine allgemeine Rücklage von drei Millionen Euro eingeplant hatte. Der Kläger hatte die Beitragsbescheide angegriffen und die Rücklagenbildung für überhöht und nicht ausreichend begründet gehalten.
Die 20. Kammer stellte klar, dass berufsständischen Kammern die Bildung von Vermögen untersagt ist, soweit dieses zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht benötigt wird. Zwar dürften Rücklagen gebildet werden, diese müssten jedoch auf einer nachvollziehbaren Prognose konkreter Finanzierungsrisiken beruhen.
Nach Auffassung des Gerichts genügte die Haushaltsplanung der Apothekerkammer Nordrhein diesen Anforderungen nicht. Aus den Protokollen der Kammerversammlung ergebe sich nicht, dass die Höhe der allgemeinen Rücklage auf einer eigenständigen Bewertung möglicher Risiken für die jeweiligen Haushaltsjahre beruht habe. Es fehle an einer konkreten, transparenten und objektiv nachvollziehbaren Risikoprognose.
Damit seien die Beitragsbescheide für die Jahre 2021 und 2022 rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht gab der Klage daher im Wesentlichen statt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ließ das Gericht die Berufung zu. Über eine mögliche weitere Befassung hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu entscheiden.





