
Das Verwaltungsgericht Dresden hat entschieden, dass einem siebenjährigen Grundschüler die Nutzung der S-Bahn für den Schulweg zumutbar ist und kein Anspruch auf einen Schülerspezialverkehr besteht. Der gesamte Weg weise keine besonderen Gefahren über das übliche Maß hinaus auf und könne mit den Eltern eingeübt werden.
Einem siebenjährigen Grundschüler kann zugemutet werden für seinen Schulweg über eine kurze Strecke die S-Bahn zu nutzen. Ein Anspruch auf Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs zwischen Wohnort und nächstgelegener Grundschule im Nachbarort besteht im konkreten Einzelfall nicht. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. August 2025 hervor (Az. 5 L 845/25).
Die 5. Kammer des Gerichts lehnte mit ihrer Entscheidung den entsprechenden gerichtlichen Eilantrag eines Elternpaares aus dem Kurort Rathen (Landkreis Sächsische Schweiz/Osterzgebirge) ab, deren Sohn die Grundschule im benachbarten Königstein besucht. Sie begehrten die Beförderung ihres Kindes mit einem Schülerspezialverkehr auch im Schuljahr 2025/2026. Dem Antrag lag zugrunde, dass der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge den in den vergangenen Jahren eingerichteten Schülerspezialverkehr zwischen dem Kurort Rathen und der Grundschule Königstein mit Beginn des Schuljahres 2025/2026 eingestellt hat. Die betroffenen Schüler wurden auf die Nutzung der S-Bahn-Verbindung mit der S1 verwiesen. Vor diesem Hintergrund beantragten die Antragsteller beim Landkreis die ausnahmsweise Beförderung ihres Kindes wie bisher. Der Schulweg sei insgesamt zu gefährlich. Er könne einem Zweitklässler und Verkehrsanfänger nicht zugemutet werden. Der Landkreis lehnte den Antrag mit dem Hinweis ab, dass der Schulweg mehrfach durch sein Fachamt begangen wurde und dabei keine, über das für einen urbanen Raum typische Maß hinausgehende, Gefahren festgestellt worden seien.
Die von den Eltern vorgebrachten Argumente, unter anderem hinsichtlich der Sogwirkung von durchfahrenden Güterzügen, unaufmerksamen Autofahrern und wiederkehrenden Gleisarbeiten mit Schienenersatzverkehr, vermochten das Gericht nicht zuüberzeugen. Im Ergebnis sei der tägliche Schulweg mit der S-Bahn für ein Kind der 2. Klassenstufe zumutbar. Die Zumutbarkeit ergebe sich aus den Vorgaben der Satzung zur Schülerbeförderung des Landkreises. Der gesamte Schulweg des betroffenen Kindes weise keine besonderen, über die im Straßenverkehr üblichen Gefahren hinausgehende, Hürden auf. Insbesondere seien alle Fußwege beleuchtet, die Bahnübergänge beschrankt oder mit einer Unterführung ausgestattet und die Strecke bis zur Ampelquerung der B172 in Königstein könne über eine verkehrsberuhigte Gasse zurückgelegt werden. Das Fahren mit der S-Bahn und der weitere Schulweg ab dem Bahnhof Königstein könnten vom Kind mit seinen Eltern geübt werden.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten binnen zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erheben.
VG Dresden, 08.08.2025