Die Klage der Betreiberin eines Senioren-Wohnparks gegen das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg blieb vor dem Verwaltungsgericht gestern im Wesentlichen ohne Erfolg. 

Die Klägerin hatte insbesondere die Feststellung begehrt, dass die von ihr in dem Heim bisher als Doppelzimmer genutzten Räume auch weiterhin mit zwei Personen belegt werden könnten. Sie wandte sich damit gegen eine Regelung der im Juli 2010 in Kraft getretenen Strukturqualitätsverordnung des Ministers für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie, wonach das „unmittelbare Wohnumfeld“ nur einer Bewohnerin oder einem Bewohner zur Verfügung stehen soll.

Das Gericht hat zur Begründung des Urteils im Wesentlichen ausgeführt: Die Rechtsverordnung unterliege auch angesichts der Berufsfreiheit der Klägerin keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Belegung eines Zimmers mit zwei Personen komme allein aus fachlichen Gründen in Betracht, etwa, wenn Bewohnerinnen oder Bewohner dies ausdrücklich wünschten oder wenn einer ansonsten drohenden Isolation entgegenzuwirken sei. 

Die von der Klägerin angeführten rechtlichen und wirtschaftlichen Umsetzungsschwierigkeiten des Einzelzimmergebots könnten lediglich bei der Bestimmung der Frist für die Angleichung der Räumlichkeiten an die gesetzlichen Vorgaben Berücksichtigung finden. Diese Frist müsse – anders als das von der Behörde hier gewährte halbe Jahr – angemessen sei.

Die Kammer hat die Berufung gegen das Urteil vom 26. Mai 2025 (VG 4 K 1645/20) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

VG Cottbus, 27.05.2025

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