Die Einrichtung eines sog. Modalfilters (Verbot der Durchfahrt für Kraftfahrzeuge durch Poller und Abbiegegebote) in der Tucholskystraße in Berlin-Mitte ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Die Tucholskystraße in Berlin-Mitte verbindet als Nebenstraße die Hauptverkehrsstraßen Torstraße und Oranienburger Straße. Das Bezirksamt Mitte von Berlin ordnete im Juni 2023 die Umwandlung der Tucholskystraße in eine Fahrradstraße (Zusatz: „Anlieger frei“) an und stellte am Kreuzungspunkt Tucholskystraße/Auguststraße Sperrpfosten auf, so dass Kraftfahrzeuge dort nicht weiter geradeaus fahren können, sondern abbiegen müssen. Der Radverkehr ist von den Beschränkungen ausgenommen.
Die Kläger machen hiergegen geltend, sie würden beim Befahren der Tucholsky- und Auguststraße mit ihren Kraftfahrzeugen eingeschränkt und bei den Gewerbetreibenden unter ihnen seien erhebliche Gewinneinbußen zu verzeichnen. Auch führten die Poller zu Verzögerungen bei Einsätzen von Rettungskräften. Es liege zudem keine für die Einrichtung eines Modalfilters erforderliche qualifizierte Gefahrenlage vor. Dem war die 11. Kammer in einem Eilverfahren zunächst gefolgt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hob den Eilbeschluss jedoch mit der Begründung auf, dass eine qualifizierte Gefahrenlage vor Erlass der Anordnung nachgewiesen worden sei. Das Bezirksamt habe in Ausübung seines Ermessens sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Fahrradstraße bewusst in einer verkehrsrechtlichen Anordnung gebündelt und die Gefahrenlage habe die Anordnung in ihrer Gesamtheit zu rechtfertigen vermocht, wobei nicht auf einzelne Elemente wie die Einrichtung des Modalfilters abzustellen sei. In der mündlichen Verhandlung stellte das Bezirksamt klar, dass es die Tucholskystraße nicht ohne die begleitende Einrichtung des Modalfilters in eine Fahrradstraße umgewandelt hätte.
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts schloss sich der Begründung des Oberverwaltungsgerichts an und wies die Klage ab. Die Einrichtung des Modalfilters sei rechtmäßig. Da es sich um flankierende Maßnahmen zur Anordnung einer Fahrradstraße handle, bedürfe es nur einer einfachen und nicht einer qualifizierten Gefahrenlage. Eine solche einfache Gefahrenlage liege vor. Die Tucholskystraße weise für eine Nebenstraße ein ungewöhnliches hohes Verkehrsaufkommen mit besonders hohem Radverkehrsanteil auf, und der begrenzte Straßenraum führe insbesondere für den Radverkehr zu einer Unfallneigung. Dies belegten Messungen des Verkehrsaufkommens sowie Unfallstatistiken aus den Jahren 2018 bis 2023. Das Bezirksamt habe sein Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt und dabei die geltend gemachten Interessen der Kläger angemessen berücksichtigt.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Urteil der 11. Kammer vom 5. Mai 2025 (VG 11 K 799/24)
VG Berlin, 05.05.2025