
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Eilantrag der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) abgelehnt, mit dem diese sich gegen die Allgemeinverfügung der Regierung von Oberfranken gewandt hatte, mit der Gebiete in Oberfranken ausgewiesen wurden, in denen die Tötung von Fischottern ausnahmsweise auf Antrag in bestimmtem Umfang erlaubt werden kann.
Fischotter sind in Deutschland eine sogenannte besonders geschützte Tierart, ihre Tötung ist verboten. In Bayern wurde jedoch mit der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung (AAV) von einer bundesgesetzlichen Ausnahmevorschrift Gebrauch gemacht. Diese Verordnung ermöglicht es den Regierungen im Freistaat Bayern, Gebiete festzulegen, in denen die Tötung von Fischottern unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Die Regierung von Oberfranken hatte dies mit Allgemeinverfügung vom 14. Februar 2025 umgesetzt. Darin hatte sie Gebiete festgelegt, in denen eine Entnahme von Fischottern zur Abwehr von ernsten fischereiwirtschaftlichen Schäden bei den entsprechenden unteren Naturschutzbehörden beantragt werden kann. Hiergegen erhob die DUH zunächst im März 2025 vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth Klage. Im April 2025 beantragte sie zusätzlich im Wege des Eilrechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth sah den Antrag der DUH in ihrem Beschluss vom 3. Juni 2025 jedoch bereits als unzulässig an. Zwar handele es sich bei der DUH um eine anerkannte Umweltvereinigung mit erweiterten Rechtsschutzmöglichkeiten. Die angegriffene Allgemeinverfügung erlaube aber nicht unmittelbar die Tötung von Fischottern. Sie benenne lediglich Gebiete, in denen Ausnahmen vom Tötungsverbot für Fischotter beantragt werden können und regele Höchstzahlen für die betroffenen Landkreise. Ob ein Fischotter tatsächlich entnommen werden dürfe, entscheide auf Antrag die jeweilige untere Naturschutzbehörde, die alle weiteren Voraussetzungen prüfen müsse. Insofern habe die Allgemeinverfügung ausschließlich eine begrenzende Wirkung. Die DUH könne deshalb keine Verletzung von nationalen oder europarechtlichen Vorschriften des Umweltrechts allein durch diese Allgemeinverfügung geltend machen.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig, die Beteiligten können noch Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.
(VG Bayreuth, B.v. 3.6.2025, Az. B 2 S 25.399)
VG Bayreuth, 03.06.2025