
Schleswig, 27. November 2025 (JPD) – Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat der Klage der Mercedes-Benz AG gegen Rückrufbescheide des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Die Verfahren betrafen unter anderem die Frage, ob die Verwendung einer Kühlmittelsolltemperaturregelung (KSR) in Dieselmotoren der Typen OM651 Euro 5 und OM640 Euro 5 als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen sei. Eine inhaltliche Prüfung dieser technischen Frage war für die Kammer nicht erforderlich, da die Rückrufbescheide aus anderen rechtlichen Gründen für rechtswidrig gehalten wurden.
Rückrufbescheide wegen geänderter Rechtsgrundlage aufgehoben
Nach Auffassung der 3. Kammer beruhen die angefochtenen Bescheide auf einer veralteten Rechtsgrundlage. Das KBA stützte sich auf § 25 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, der seit dem 1. September 2020 durch Artikel 52 der EU-Verordnung über die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen (Verordnung (EU) 2018/858) abgelöst wurde. Ein einfacher Austausch der Rechtsgrundlage sei nicht möglich, da die beiden Normen in ihrem spezifischen Zuschnitt nicht gleichartig seien und somit keine Wesensgleichheit bestehe.
Das Urteil (Az. 3 A 51/21) ist noch nicht rechtskräftig. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das KBA kann binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen.